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Vor einer Stopptafel muss der Haxen runter, sagen einige Polizisten. Auf welcher gesetzlichen Grundlage sie das anordnen, bleibt laut IG Fahrrad offen.

Foto: Hans Punz/dapd

Eine Stopptafel heißt so, weil man an einer Kreuzung mit "STOP" stoppen muss – daran besteht ja kein Zweifel. Ein großes Ärgernis sind allerdings Verkehrskontrollen, bei denen Polizisten darauf beharren, dass ein Fuß mindestens zwei Sekunden auf dem Boden zu sein habe. "Situationselastisch" sind die Beamten dabei höchstens bei der Bemessung des Strafrahmens: Von einer Abmahnung bis 50 Euro Strafe ist da alles drinnen. Abgepasst werden die Radler dabei gerne am Wiener Ring, im Bereich der verkehrsberuhigten "Mahü" oder an eigentlich für Strampler sehr einsichtigen Kreuzungen wie vor dem Café Central in der Herrengasse.

Das ist vor allem für Meister des "Trial-Stopps" bereits Ärgernis genug. Allein: Noch ärgerlicher ist, dass es diese Fuß-runter-Regel eigentlich gar nicht gibt. Die IG Fahrrad ist dem nachgegangen – und hat keinerlei einschlägige Vorschrift gefunden. Der Vertrauensanwalt der Radlobby forschte nach und kam zu dem Ergebnis: Es gibt keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs oder ähnliche Rechtsentscheidungen zu der Frage, wie an mit "STOP" beschilderten Kreuzungen anzuhalten sei.

Geregelt wird "das Fahrzeug zum Stillstand bringen" in der Straßenverkehrsordnung und dort in den Paragrafen 19 beziehungsweise 52. Aber: Nirgends fand die IG Fahrrad eine Passage, die den Radlerfuß auf den Boden zwingt. "Halten" heißt demnach ganz einfach: das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen und nicht weiterzubewegen. Punkt. (Roman David-Freihsl, 24.4.2014)