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Ein Sieg für die Bittorrent-Piraten. Auf dem Bild freut sich freilich ein Segelsportler, der für das Team Pirates of the Carribean antritt

Foto: Reuters/Morae

Im Frühjahr 2010 sorgte die Anwaltskanzlei Dunlap, Grubb and Weaver für Unruhe unter US-amerikanischen Bittorrent-Nutzern: In Zusammenarbeit mit mehreren Filmstudios verschickte sie Abmahnungen an zehntausende mutmaßliche "Piraten".

Anstatt die Geldstrafe hinzunehmen, beschlossen einige Nutzer allerdings, die Abmahnungen anzufechten: Sie verklagten die Anwaltskanzlei wegen "Betrug und Erpressung" auf Schadensersatz.

Sammelklage unzulässig

Vor dem Prozessstart gab es bereits einen ersten Dämpfer: Das Gericht weigerte sich, das Verfahren als Sammelklage zu führen, weshalb der Bittorrent-Nutzer Dmitriy Shirokov als einziger Kläger übrig blieb. Ihm stand die Anwaltskanzlei gegenüber, die sich siegessicher gab.

Lückenhafte Beweisführung

Doch im Lauf des Prozess tauchten große Lücken in der Beweisführung der Verteidigung auf: So konnte Dunlap, Grubb and Weaver laut Torrentfreak keine stichhaltigen Dokumente vorlegen, die das Missverhalten der Abgemahnten belegten. Die Kanzlei behauptete daraufhin, diese Beweise seien "bei einem Computer-Crash" verloren gegangen.

Musterprozess

Schlußendlich entschied der Richter im Sinne der Bittorrent-Nutzer und verurteilte die Kanzlei zur Zahlung von rund 40.000 Dollar, in denen allerdings die Anwaltskosten schon inbegriffen sind. Andere Abgemahnte könnten das Verfahren jetzt als Musterprozess nutzen und die Kanzlei selbst verklagen.

Exempel gegen Abmahnungen

Allerdings sei es primär darum gegangen, ein Exempel gegen Massenabmahnungen zu statuieren, so Jason Sweeth, der Shirokov repräsentierte: "Wir wollen damit verhindern, dass in Massachusetts weiterhin Massenabmahnungen stattfinden." Der Prozess habe somit seinen Zweck erfüllt.

Ähnlicher Fall in Deutschland

In Deutschland gab es Anfang des Jahres auch einen Fall von Massenabmahnungen, hier ging es um die pornografische Filme auf RedTube. Auch hier hatte ein Gericht die Abmahnungen als unzulässig verurteilt, weil unklar war, wie die Abmahner an IP-Adressen gelangt waren. Außerdem war nicht geklärt, ob die Abmahner tatsächlich die Urheberrechtsinhaber vertraten. (fsc, derStandard.at, 30.4.2014)