Pfizer hat seinen Pneumokokken-Impfstoff 2012 und 2013 unzulässig beworben.

Foto: CDC/Dr. M.S. Mitchell

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat in einer Verbandsklage gegen den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) und das Pharmaunternehmen Pfizer Austria vom Oberlandesgericht Wien recht bekommen. Demnach handelt es sich bei einer Awarenesskampagne in Sachen Pneumokokken um unzulässige Arzneimittelwerbung. Das Urteil in zweiter Instanz ist nicht rechtskräftig.

Unzulässige Bewerbung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen die seiner Ansicht nach unzulässige Bewerbung des Pneumokokken-Impfstoffes "Prevenar 13" von Pfizer im Zuge der Kampagne in den Jahren 2012 und 2013 geklagt. Unter der Schlagzeile "Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema" gab es damals Inserate in Printmedien sowie Werbespots in Rundfunk und Fernsehen, in denen der Impfstoff nicht genannt wurde.

Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: "Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten an 50!". Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone, so der VKI. Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todesfälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.

Das OLG Wien sieht in den Informationsmaßnahmen laut VKI eine unzulässige an Laien adressierte Werbung im Sinn des Arzneimittelgesetzes. Durch die breit gestreuten Informationsmaßnahmen sei für das OLG nämlich die Gefahr einer Pneumokokken-Erkrankung ab dem 50. Lebensjahr blickfangartig ohne Hinweis auf die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion und die Zulassung von Prevenar 13 lediglich für invasive Pneumokokkenerkrankungen herausgestellt.

Kaufanreiz gegeben

Gleichzeitig machte Pfizer in der Apotheker- und Ärztekrone unter Hinweis auf die Impfaktion Werbung für den Impfstoff Prevenar 13. Die "Informationen" seien daher so zu verstehen, dass betroffene Konsumenten einen Arzt oder Apotheker konsultieren sollten, der bereits Adressat der Werbemaßnahmen war, die ihrerseits nicht auf das statistische Infektionsrisiko aufmerksam machten.

Es sei naheliegend, dass die in den "Informationen" verwendeten Angaben wie etwa "Eine Pneumokokken-Erkrankung kann Ihr Leben verändern!" angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss.

Ob Pfizer gegen die Entscheidung in zweiter Instanz berufen wird, ist noch Gegenstand von Beratungen. "Wir haben das Urteil erst heute früh zugestellt bekommen", sagte eine Sprecherin des Pharmaunternehmens. In erster Instanz habe man recht bekommen. (APA, derStandard.at, 5.5.2014)