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Der Streit BayernLB gegen Hypo Alpe Adria wird durch ein neues Gutachten angefeuert. Vergleichsgespräche finden (noch) nicht statt.

 

Foto: dpa/gebert

Wien - Das Schicksal der Hypo Alpe Adria ist nach wie vor ungewiss - offen ist jedenfalls die Frage, wo genau die Abbaugesellschaft domiziliert werden soll. Es sei nicht mehr hundertprozentig sicher, dass die Gesellschaft, die bis Herbst stehen soll, unter der Staatsholding ÖIAG angesiedelt wird, war zuletzt in Eigentümerkreisen zu hören. Für Ratgeber wird jedenfalls gesorgt sein. Denn die ÖIAG hat längst eine Ausschreibung für Abwicklungsberater veröffentlicht.

Auf gerichtlicher Ebene ist da schon viel mehr los. Seit Mittwoch liegt (wie in einem Teil der gestrigen Standard-Ausgabe berichtet) jenes Gutachten vor, das im Münchner Zivilverfahren BayernLB gegen Hypo um fünf Milliarden Euro eine maßgebliche Rolle spielen wird. Die Österreicher haben ja ihre Rückzahlungen an die ehemalige Muttergesellschaft eingestellt und wollen das bereits Bezahlte zurück. Sie meinen, das Geld der BayernLB sei in einer Krise geflossen und daher nicht rückzahlbarer Eigenkapitalersatz.

Die Bayern bestreiten, dass zum Zeitpunkt der Zahlung eine Krise vorgelegen sei, und haben das Geld eingeklagt. Das Landgericht München I hat den Mainzer Rechtsprofessor Peter Mülbert mit einem Sachverständigengutachten zu all dem beauftragt; auf 61 Seiten erläutert er seine Sicht der Dinge.

Besserwissen als Knackpunkt

Beide, Hypo und BayernLB, finden in Mülberts Ausführungen Pluspunkte für ihre jeweilige juristische Position. Im Wesentlichen dreht sich alles um die Fragen, wann die Hypo in die Krise geraten ist und was Aktionärin BayernLB gewusst hat oder hätte wissen müssen.

Laut Gutachten kommt es für die Nichteinhaltung der Eigenmittelerfordernisse (dann ist eine Bank in der Krise, Anm.) "allein auf die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung an". Maßgeblich dafür seien Unterlagen wie Jahresabschluss oder die monatlichen Meldungen gemäß Bankwesengesetz.

Das werten die Bayern als Punkt für sich. Die Österreicher berufen sich dagegen auf die Anmerkung des Sachverständigen, wonach laut Gesetz auch "subjektive Kriterien" zu beachten seien. Weiß der Eigentümer, dass es eine (Eigenmittel-)Krise gibt oder wäre ihm diese Erkenntnis möglich, gilt das eingeschossene Geld als Eigenkapitalersatz.

Gericht entscheidet

Zudem führt die Hypo für sich ins Treffen, dass Gutachter Mülbert festhält, dass der konsolidierungspflichtige Eigentümer (das war die BayernLB) "tendenziell" bessere Einsichten in die Eigenmittelausstattung der Tochter hat als ein Minderheitsgesellschafter.

Die BayernLB retourniert aber auch diesen Ball: "Behauptungen, dass es damals andere Erkenntnisse gegeben haben könnte als die von der Hypo erstellten Unterlagen" müsste die Hypo im Prozess beweisen, sagt ein Sprecher der Bank. Dieser Beweis werde aber "nicht gelingen". Entscheiden wird all das freilich das Gericht.

Aus der Ankündigung der Wiener, in ihrem Streit mit den Münchnern nachzulegen und die Verstaatlichung wegen Täuschung durch die Bayern anzufechten ist übrigens noch nichts geworden. Für diese Klage ist allerdings noch bis Jahresende Zeit. (Renate Graber, DER STANDARD, 9.5.2014)