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Kräuter als Cannabis-Ersatz: Der europäische Gerichtshof entscheidet in den kommenden Monaten, ob sogenannte "Legal Highs" unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Foto: dpa/Fredrik von Erichsen

Die höchsten EU-Richter müssen entscheiden, ob eine Kräutermischung ein Arzneimittel sein kann, obwohl sie wie eine Droge benutzt wird und der Gesundheit schadet. Bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in Luxemburg über die Auslegung einer EU-Arzneimittelrichtlinie debattiert. Ein Urteil wird aber erst in einigen Monaten erwartet.

Kräuer als Cannabis-Ersatz

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte sich im Mai 2013 an das EU-Gericht mit der Bitte um Auslegungshilfe gewandt. Das Landgericht Lüneburg hatte einen Mann verurteilt, der in seinem Geschäft "Alles rund um Hanf" eine Kräutermischung als sogenanntes "Legal High" verkauft hatte - die Kräuter wurden von den Kunden als Cannabis-Ersatz geraucht. Der Mann wurde wegen unerlaubten Handels mit Arzneimitteln verurteilt, weil das Produkt nicht gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz verstieß.

Der EuGH muss nun die Frage des deutschen Bundesgerichtshofs klären, ob ein Produkt, das "psychoaktive Wirkungen" auslöst und gesundheitsgefährdend ist, überhaupt ein Arzneimittel sein kann. Der BGH hatte früher schon entschieden, dass beispielsweise Designerdrogen Arzneimittel sein können. Die Frage müsse aber neu beantwortet werden, weil zwischenzeitlich der Arzneimittelbegriff der EU-Richtlinie auch in Deutschland gelte. Er sei auslegungsbedürftig - allerdings für Deutschland.

Situation in Österreich

In Österreich ist die Materie anders geregelt. Mit dem seit 1. Jänner 2012 geltenden Gesetz (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) soll der Partydrogenbereich möglichst unter Kontrolle gebracht werden. Das Gesundheitsministerium kann seither Neue Psychoaktive Substanzen (NPS) per Verordnung bezeichnen, wenn anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung in bestimmten Kreisen missbräuchlich verwendet werden und bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann. Das Ministerium kann damit ganze Substanzklassen definieren.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Wer in Österreich, so das Gesetz, "mit dem Vorsatz, daraus Vorteil zu ziehen", per Verordnung bezeichnete NPS "erzeugt, einführt, ausführt, einem anderen überlässt oder verschafft", kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt werden. Bei schwerer Körperverletzung beziehungsweise Todesfolge gibt es eine Strafandrohung von einem bis zehn Jahren. (APA, derStandard.at, 16.5.2014)