Die Weiterverbreitung von Liedern, die in virtuellen Musikshops im Internet erworben und heruntergeladen werden, darf verhindert werden.

montage: derstandard.at
Wer eine Musik-CD kauft, darf für einige enge Freunde und Familienangehörige sowie für das Zweitgerät im Auto oder in der Ferienwohnung legal eine kostenlose Kopie anfertigen. So weit die allgemein bekannte Regelung nach bestehender Gesetzeslage in § 42 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz. Dieses Recht kann auch nicht vertraglich durch den Urheber oder Musikproduzenten - etwa durch Aufdruck auf der CD-Hülle - ausgeschlossen werden. Ebenso unzulässig ist es, dieses Recht des Nutzers durch einen Kopierschutz einzuschränken, z. B. den Ablauf der CD in Computer-CD-ROM-Laufwerken zu verbieten.

Aufgrund der Ausbreitung des Internets und der immer schnelleren und günstigeren Datenleitungen für Privatpersonen planen die großen Musikverlage, zunehmend Musik nicht mehr nur auf CD, sondern auch über das Internet in virtuelle Musikshops zu verkaufen. Der Nutzer lädt schnell und einfach einzelne Musikstücke herunter und kann sie dann über seinen PC anhören. Grundsätzlich gilt auch digital und im Internet das allgemeine Urheberrecht, d. h. der Nutzer hat auch hier ein Recht auf Anfertigungen seiner Privatkopien.

Abschied vom Barock

In der Info-Richtlinie der EU, deren Umsetzungsfrist bereits zum Dezember 2002 ablief, jedoch von den meisten Mitgliedstaaten erst Mitte 2003 tatsächlich umgesetzt wurde, sind ausdrücklich Regelungen enthalten, die das aus dem 18. Jahrhundert heraus entwickelte Urheberrecht an die moderne Zeit des Internets anpassen soll. Eine Regelungsbemühung betrifft die vordringenden technischen Schutzmaßnahmen, (z. B. Kopierschutz), mit denen die Rechteinhaber unerwünschte Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe ihrer Werke verhindern möchten.

Problem erkannt

Die EU-Kommission hat hierbei grundsätzlich das Problem erkannt, dass diese Schutzmaßnahmen den Rechteinhabern eine absolute Herrschaft über das Werk erlauben könnten. Um dem Rechteinhaber nicht die Gelegenheit zu geben, sich einfach beliebig durch Technik den bestehenden und gewollten gesetzlichen Regelungen - so auch Privatkopie - zu widersetzen, wurden Gegenmaßnahmen vorgesehen: Der Rechteinhaber muss auch weiterhin die Schranken beachten und Privatkopien ermöglichen. Gewährleistet er dies nicht, trifft der Staat gesetzliche Regelungen, die jenen dazu zwingen.

Der private Käufer einer Musik-CD darf also auch weiterhin Kopien zum privaten Gebrauch und zur Weitergabe an Freunde anfertigen, denn der Hersteller ist durch die Schranken des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, dem Nutzer dies auch weiterhin zu ermöglichen.

Andere Regelung

Zurück zu dem anfänglichen Beispiel, nicht eine CD im Geschäft, sondern einzelne Lieder in einem virtuellen Kaufhaus im Internet gegen Zahlung einer Gebühr zu kaufen. Für diesen Fall hat die EU-Kommission eine andere Regelung eingeführt.

Fast versteckt und eher beiläufig in Absatz 4, Satz 4 von Artikel 6 wurde festgehalten, dass urheberrechtliche Werke, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung interaktiv zum Abruf zugänglich gemacht werden, ohne Einschränkung mit technischen Sicherheitsmaßnahmen versehen werden dürfen. Hiermit ist genau der vorgenannte Fall betroffen. Selbst wenn der Nutzer für den gleichen Preis dieselben Lieder kauft und auf seinen PC herunterlädt, kann er nicht auf einer Kopie für Freunde, den Zweit-PC oder gar den Audio-CD-Player bestehen, soweit der Anbieter - was regelmäßig vorliegt - einen Kopierschutz eingebaut hat.

Anders als Papier

Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Musikstücke, sondern auch für alle anderen Inhalte im Internet. Anders als bei der beliebigen Kopie und Weitergabe eines Zeitungsartikels an Freunde auf Papier ist dem Nutzer dies zukünftig bei einem Ausschnitt aus einer Onlinezeitung nicht mehr möglich, wenn der Anbieter dies nicht will und durch einen Kopierschutz und eine einfache Nutzungsvereinbarung ausschließt, die auch der ganzen Internetseite vorangestellt werden kann. (Daniel Gutman, DER STANDARD Print-Ausgabe, 2.9.2003)