Wien - Der Rechnungshof (RH) äußerst sich in seinem jüngsten Bericht kritisch zur bestehenden Ausnahmeregelung bei der 1998 ausgesetzten und 2003 wieder verpflichtend eingeführten Umsatzsteuervoranmeldung für Unternehmen, deren Vorjahresumsätze höher als 100.000 Euro sind. Die fehlende Verpflichtung für Unternehmen mit Vorjahresumsätzen von unter 100.000 Euro beeinträchtigt nach Ansicht des RH die Steigerung der Effizienz der Betrugsbekämpfung. Der RH empfiehlt deshalb, die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auch auf Unternehmen mit Vorjahresumsätzen von unter 100.000 Euro auszuweiten.

Ausdehnung angedacht

Ähnlich urteilte laut RH auch der Europäische Rechnungshof (EuRH) bei seiner Überprüfung im Juli 2002. Nach Ansicht des EuRH schränken die Ausnahmen die Kontroll- und Abstimmungsmöglichkeiten der Steuerbehörden in Bezug auf die gezahlten und gemeldeten Beträge ein. Laut RH überlege das Finanzministerium, in welchem Ausmaß die Voranmeldungsverpflichtung in Zukunft ausgedehnt werden solle.

Weiters kritisiert der RH in seinem Prüfbericht das Fehlen eines effizienten Controllings bei den Finanzämtern. Den Führungskräften der Finanzämter, denen der Innendienst untersteht, stünden im Allgemeinen keine Daten über die finanziellen Auswirkungen der Prüfungshandlungen des Innendienstes zur Verfügung. Nach Ansicht des RH stellt der finanzielle Erfolg aber ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung von Effizienz und Effektivität der vorgenommenen Prüfungshandlungen dar. Er empfiehlt dem Finanzministerium, den Finanzämtern standardmäßig Daten über die steuerlichen Ergebnisse der Prüfungshandlungen des Innendienste zur Verfügung zu stellen.

Verzögerte Einreichung

Der RH empfiehlt weiters, aus dem Datenbestand der Finanzämter Standardauswertungen für ein Management-Informationssystem zu erstellen. Die Auswertungen sollten sowohl für interne (Ressourcensteuerung und -planung) als auch für externe Zwecke (z.B. Entwicklung der Steuereinnahmen) Informationen liefern und die Führungskräfte in die Lage versetzen, Eckdaten sowie Kennzahlen tagesaktuell erstellen und abrufen zu können. Denn, wie der RH feststellt, waren die Finanzämter im Allgemeinen nicht in der Lage, aus den von ihnen verwalteten Daten eigenständig Auswertungen für ein Management-Informationssystem zu erstellen. Laut Stellungnahme des Finanzministeriums befinde sich ein diesbezüglicher Projektauftrag in Vorbereitung.

Aufgefallen sind dem RH bei der Überprüfung auch die verzögerte Einreichung von Umsatzsteuerjahreserklärungen mit hohen Nachforderungen. Die Verzögerungen seien dadurch begünstig worden, dass das Finanzminsterium den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte) unter bestimmten Voraussetzungen Fristerstreckungen für die Einreichung der Jahressteuererklärungen der von ihnen vertretenen Abgabenpflichtigen bis 31. März bzw. 30. April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres einräumten. Diese Regelung zusammen mit verhältnismäßig niedrigen Säumniszuschlägen sowie die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 29 des Finanzstrafgesetzes mit strafbefreiender Wirkung förderten laut RH vielfach die beobachtete Tendenz, Umsatzsteuererklärungen mit hohen Abgabennachforderungen zeitlich verzögert einzureichen. (APA)