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Ron Sommer

Foto: APA/epa/Athenstaed
In der Öffentlichkeit stehende Personen müssen es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dulden, in satirischen Bildern unvorteilhafter als in der Realität dargestellt zu werden.

Zumutbar

Die mit der ungünstigeren Darstellung einer Person verbundene Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei zumutbar, urteilte das Gericht. Der sechste Zivilsenat des BGH gab damit der Verlagsgruppe Handelsblatt recht, die vom ehemaligen Telekom-Chef Ron Sommer verklagt worden war.

Fotomontage

Anlass für die Klage Sommers war eine Fotomontage, die im September 2000 in der Wirtschaftswoche veröffentlicht worden war. Sie zeigte ihn auf einem von Rissen durchzogenen und bröckelnden "T" in der Form des Firmenemblems der Telekom sitzend. Ein daneben stehender Artikel beschäftigte sich mit der wirtschaftlichen Lage der Telekom.

Sommer sah sich in Persönlichkeitsrecht verletzt

Sommer sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sein Gesicht bei der Montage geringfügig gestreckt worden war. Das veränderte Bild lasse ihn unvorteilhafter erscheinen, ohne dass dies zur Satire beitrage, hatte Sommer argumentiert und in den Vorinstanzen recht bekommen.

Gesamtzusammenhang müsse beurteilt werden

Der BGH urteilte auf die Revision des Verlages jedoch, satirische Bilder dürften nicht in vielleicht ungünstig erscheinende Einzelteile zerlegt, sondern müssten im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts müsse Sommer demnach akzeptieren, zumal die Montage im Zusammenhang mit einem Artikel über den damaligen Zustand der Telekom und der Verantwortlichkeit Sommers gestanden habe. Abgesehen davon sei schon zweifelhaft, ob bereits geringfügige Änderungen des Gesichts Sommers Persönlichkeitsrecht verletzten. (Reuters)