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Verkehrsminister Hubert Gorbach hat am Donnerstag die Nummernübertragungsverordnung (NÜV) für den Mobilfunk unterzeichnet. Demnach muss es für Handybesitzer in Zukunft möglich sein, beim Wechsel des Mobilfunkbetreibers die alte Rufnummer samt Vorwahl zu behalten.

Ab 1. Mai 2004

Nach den Vorstellungen Gorbachs soll die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk von den Betreibern bis spätestens 1. Mai 2004 praktisch umgesetzt werden. "Mit mehr Mobilität in den Frühling sollte das Motto sein", meinte der Minister. Die Mobilfunkanbieter haben aber bereits Bedenken geäußert, dass diese Zeitvorgabe nicht einzuhalten sein wird.

Auch für Wertkarten-Besitzer

Die Nummernmitnahme soll nach der Verordnung für alle Handykunden möglich sein – nicht nur für Vertrags-, sondern auch für Wertkartenkunden. Ruft man in Zukunft ein Handy an, bei dem die Vorwahl nicht mehr mit dem Netzbetreiber übereinstimmt, weil der Angerufene den Betreiber samt seiner Nummer gewechselt hat, hört man eine kostenlose Textansage zu Beginn des Telefonates, die über die Kosten informiert. Hintergrund: Ein Telefonat innerhalb des gleichen Netzes ist meist günstiger als ein Telefonat in ein anderes Netz. Wem diese Ansage lästig wird, muss aber auch die Möglichkeit haben, diese Textansage auszuschalten, betont Gorbach.

Schon vor Vertragsende

Den Betreiber samt Rufnummer wechseln kann man laut Verordnung auch schon, wenn die Mindestvertragsdauer beim früheren Anbieter noch nicht ausgelaufen ist. Der wechselwillige Kunde muss allerdings die Grundgebühr beim alten Netzbetreiber bis Vertragsende weiter bezahlen. Über alle anfallenden Kosten müssen die Betreiber die Kunden umfangreich informieren. Die Forderungen der Konsumentenschützer seien damit erfüllt worden, meint der Minister.

Maximal 60 Tage

Wann die Portierung der Rufnummer erfolgen soll, entscheidet der Kunde, die maximale Zeitspanne beträgt 60 Tage. Entscheidet sich der Kunde sofort für eine Nummernportierung, soll diese "tunlichst" innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Die Betreiber und Konsumentenschützer hat Gorbach am Donnerstag über die Verordnung informiert. Der Minister sprach nach den Gesprächen von einer "guten Runde". Sollten sich Teile der Verordnung im nachhinein in der Praxis als unpraktikabel erweisen, ist Gorbach auch noch zu nachträglichen Änderungen bereit. "Eine Verordnung ist nicht in Stein gemeißelt, eine Änderung binnen zwei Tagen möglich", so der Minister.

Alle Details zur Nummernübertragungsverordnung (NÜV)

  • Die mobile Rufnummernmitnahme gilt für Vertrags- und Wertkartenkunden sowie für UMTS-Nutzer.
  • Der Antragsteller muss mittels PIN- und PUK-Code nachweisen, dass die zu portierende Nummer durch ihn genutzt wird.
  • Der Betreiberwechsel mit Rufnummernmitnahme ist noch während einer bestehenden Vertragslaufzeit möglich, der wechselwillige Kunde muss allerdings die Grundgebühr beim alten Netzbetreiber bis Vertragsende weiter bezahlen. Außerdem trägt er die Kosten, die beim Ummelden anfallen (eventuelle Kosten bei vorzeitiger Kündigung, oder, wenn es sich um ein durch den Betreiber subventioniertes Handy handelt, auch die Kosten zum Entsperren des Mobiltelefons).
  • Die Rufnummernportierung muss vom alten Betreiber auch dann durchgeführt werden, wenn der Vertrag bereits ausgelaufen ist, der Antrag aber noch während der bestehenden Vertragslaufzeit gestellt wurde.
  • Wird ein Handy angerufen, bei dem die Vorwahl nicht mit dem Netzbetreiber übereinstimmt – also wenn der Angerufene die Nummer bereits mitgenommen hat – muss eine kostenlose Textansage zu Beginn des Telefonates erfolgen. Der Anrufer muss die Möglichkeit haben, diese Textansage auszuschalten. Hintergrund: Ein Telefonat innerhalb des gleichen Netzes ist meist günstiger als ein Telefonat in ein anderes Netz.
  • Für die Abwicklung der Rufnummern-Mitnahme ist ausschließlich der neue Betreiber auf Antrag des Kunden verantwortlich. Der alte Betreiber muss drei Tage nach Inkenntnissetzung durch den Kunden oder dem neuen Betreiber eine schriftliche Benachrichtigung dem Kunden zukommen lassen, in der sämtliche Infos zum Betreiberwechsel enthalten sind (im wesentlichen die entstehenden Kosten).
  • Wann die Portierung der Rufnummer erfolgen soll, entscheidet der Kunde. Entscheidet sich der Kunde sofort für eine Nummernportierung, soll diese "tunlichst" innerhalb von drei Tagen erfolgen.
  • Hat ein Kunde einen vertraglichen Verzicht auf die Nummernübertragung unterschreiben, so ist dieser Verzicht rechtsunwirksam.
  • Nach der Portierung können Dienste beim alten Betreiber nicht mehr genutzt werden. Bonusprogramme verlieren ihre Gültigkeit.
  • Endet das Vertragsverhältnis beim neuen Betreiber, dann muss die Rufnummer an den alten Betreiber zurück gegeben werden.(APA)