Wien/Linz - Die Entlassung einer oberösterreichischen Volksschullehrerin, die ihre Schüler durch Handauflegen und Beten von Schmerzen heilen wollte, ist vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aufgehoben worden.

Zwar bestätigte der VwGH, dass die Pädagogin durch die Beeinflussung der Kinder mit dem Gedankengut der so genannten "Jedidja-Gemeinde" ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe - die Verhängung der Entlassung durch den Landesschulrat sei aber nicht ausreichend begründet worden.

Mögliche Beeinflussung

Der Fall der religiösen Beeinflussung der Kinder durch die Lehrerin ging in den 90er Jahren breit durch die Medien und wurde auch zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage. So hielt die Lehrerin etwa so genannte "Morgenkreise" ab, in denen die Klasse, begleitet von Musik aus dem Kassettenrekorder, gemeinsam im Sesselkreis beten sollten. Ebenso wurden immer wieder in freien Gebeten - ebenfalls in Kreisaufstellung - Danksagungen an Gott formuliert. Kindern, die über Schmerzen klagten, legte die Pädagogin die Hand auf die entsprechende Körperstelle, anschließend wurde gemeinsam mit der Klasse um Heilung gebetet. Eine Information der Eltern über die Schmerzen unterblieb hingegen außer in einem Fall.

Entlassung

Die Lehrerin wurde vom Bezirksschulinspektor zunächst abgemahnt. Als sie ihre Aktivitäten nicht einstellte, folgte die Entlassung, gegen die die Pädagogin beim VwGH berief. Dieser bestätigte zunächst die Verletzung der Dienstpflicht und verwarf die Verantwortung der Lehrerin, dass sie ihrem Unterricht nur "christlich religiöse Werte" vermittelt habe. Als Lehrerin für Lesen, schreiben, Deutsch und Bildnerische Erziehung sei sie zur Erteilung von Religionsunterricht oder zur Vornahme von religiösen Übungen oder Praktiken gar nicht befugt gewesen. Eine öffentliche Schule wiederum wäre zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet - für die Eltern habe auf Grund der Schulpflicht auch nicht einmal die Möglichkeit bestanden, die Kindern vom Unterricht in diesen Pflichtgegenständen abzumelden.

Bentlassung aufgehoben Da der Landesschulrat in seinem Bescheid aber nicht die Schwere der Dienstpflichtverletzung festgestellt hatte, wurde die Entlassung wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es hätte nämlich laut VwGH etwa erhoben werden müsse, mit welcher Intensität die Lehrerin auf die Kinder eingewirkt habe, ob dies ständig oder vereinzelt erfolgt sei und in welchem Ausmaß die Gesundheitsschädigungen eingetreten seien. (APA)