Wien - Der Justizausschuss hat am Donnerstag mit den Stimmen aller vier Fraktionen das Strafrechtsänderungsgesetz auf Jänner vertagt.

An der höheren Altersgrenze für Kinderpornografie will Böhmdorfer festhalten

Dass es noch gravierende Änderungen am Entwurf der Koalition geben wird, schloss Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) nach der Sitzung aus. Auch an der höheren Altersgrenze für Kinderpornografie (18 statt 14 Jahre) will Böhmdorfer festhalten. Allerdings seien noch Detailänderungen möglich, wenn jemand Fall-Konstellationen aufzeigen sollte, die es zu vermeiden gelte.

Begriff "Pornografie" weit gefasst

Die im Ausschuss geladenen Experten hatten unter anderem kritisiert, dass durch die weit gefasste Definition des Begriffs Pornografie auch normales Sexualverhalten von Jugendlichen kriminalisiert werden könnte (etwa die Veröffentlichung eines Nacktfotos in einer Internet-Partnerbörse). Böhmdorfer zeigte sich bezüglich einer möglichen Abschwächung der entsprechenden Regelung im Par 207a skeptisch: Man müsse den Schutz langfristig auslegen. "Ein Mädchen kann mit 14, 15 oder 17 Jahren einverstanden sein und später tut es ihr bitter leid."

Sprachliche Modernisierung

Mit der Reform des Sexualstrafrechts werden zahlreiche Delikte sprachlich modernisiert und teilweise auch inhaltlich neu geregelt. Beispielsweise wird der Begriff "Unzucht" großteils durch "geschlechtliche Handlung" ersetzt, der "Schändungs"-Paragraf wird umbenannt und geschlechtsneutral formuliert. Neu sind unter anderem ein eigener Straftatbestand "Sexuelle Belästigung" sowie das Ende der umstrittenen Begünstigung von Vergewaltigung in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft.

Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Der entsprechende Paragraf 203 ("Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft") wird gestrichen. Er sieht außerordentliche Strafmilderung für den Fall vor, dass das Opfer weiterhin bereit ist, mit dem Täter zusammenzuleben. Zudem kann eine so genannte minder schwere Vergewaltigung in der Ehe nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden. Die Unterscheidung zwischen schwerer und minder schwerer Vergewaltigung entfällt künftig. Damit gibt es für Vergewaltigung ohne schwere Körperverletzung einen einheitlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Strafen gegen Menschenhandel

Neu geschaffen wird unter anderem eine Strafbestimmung gegen Menschenhandel (bis zu zehn Jahre Haft) sowie gegen "verbotene Adoptionsvermittlung" (bis zu drei Jahre). Angehoben werden etwa die Strafrahmen für Zuhälterei. Entgegen der ursprünglichen Planung nicht gestrichen wird übrigens der Par. 219 "Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs". Er hätte als "nicht mehr zeitgemäß" entfallen sollen, bleibt nun aber doch im Gesetz.(APA)