Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen (13). Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" (14), Unterhalt und ärztliche Betreuung (15). Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen (16).
Gefangene müssen nach ihrer Festnahme nur ihren Namen, Dienstgrad und Geburtsdatum nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie "weder (durch) körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden (17).
Im Detail regelt Abschnitt II der Konvention in sieben Kapiteln vor allem "Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung", "Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung", ferner das Recht auf Religionsausübung sowie geistige und körperliche Betätigung.