Begonnen hat alles im vergangenen Sommer: am 28. August 2003 richtete Weninger in einem Schreiben an die Anwälte der Republik - und damit direkt an die Regierung - die Bitte darzustellen, wie die Sicherstellung der 210 Mio. Dollar vorgenommen worden sei. Dem Vernehmen nach wurden die Mittel weder auf ein Treuhandkonto eingezahlt noch wurde eine Bankgarantie eingeholt oder für eine andere ausreichende Sicherstellung gesorgt. Die Republik-Anwälte hüllten sich in Schweigen. Innerhalb der gesetzlichen Frist ist keine Antwort auf dieses Schreiben eingetroffen. Diese Vorgehensweise wird von Mayer übrigens in dem der APA vorliegenden Gutachten als "verfassungswidrig" bezeichnet.
In der Folge wandte sich deshalb Fialkoff am 3. Dezember 2003 an Shirley Wohl Kram, die zuständige Richterin im Whiteman-Verfahren, um ihr mitzuteilen, dass die österreichischen Anwälte über die Sicherstellung der Fondsmittel keine Auskunft erteilen und sie zu bitten, diese Frage im Verfahren zu klären. Kurz darauf, am 10. Dezember, kam eine Replik von Konrad L. Cailteux, einem in New York ansässigen, Österreich vertretenden Anwalt. In dieser heißt es, dass die österreichische Regierung am 28. Mai 2001 festgestellt habe, "dass die 210 Mio. US-Dollar, die zur Dotierung des GSF (kurz für General Settlement Fund, also Entschädigungsfonds, Anm.) erforderlich sind, sichergestellt sind".
Das ist für Weninger und Fialkoff allerdings keine Antwort auf die gestellt Frage, wie die Sicherstellung erfolgt sei. Und: sie vermuten deshalb, dass diese nicht gegeben sei.
Mayer hat sich in seinem Gutachten nun vor allem angesehen, wie die rechtliche Situation wäre, wäre die Sicherstellung der Mittel per 28. Mai 2001 nicht gegeben gewesen und daher das Entschädigungsfondsgesetz nicht in Kraft getreten. Der Verfassungsexperte kommt dabei zu dem Schluss: "Wenn das Entschädigungsfondsgesetz nicht in Kraft getreten ist, existiert auch der in diesem Gesetz vorgesehene Fonds nicht. Wer in einem solchen Fall die rechtliche Existenz des Fonds behauptet, sagt daher die Unwahrheit."
Weninger will nun jedenfalls Gewissheit erlangen: der Anwalt wird im Namen der Whiteman-Kläger bei der Regierung gemäß Auskunftspflichtgesetz einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids zur Frage der Sicherstellung der Fondsmittel stellen. Sollte dieser nicht innerhalb der sechs-monatigen Frist ausgestellt werden, soll eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht werden.
Winkler sieht "künstliche Argumentation"
Hans Winkler, Leiter des Völkerrechtsbüros im Außenamt, betonte zu der Causa: Wenn die Regierung festhalte, dass die Mittel sichergestellt seien, "besteht keine Veranlassung, das anzuzweifeln". Zumal im Gesetz nicht genau angeführt sei, wie diese Sicherstellung zu erfolgen habe. Seitens der Anwälte Jay R. Fialkoff und Ewald Weninger werde hier "eine vollkommen künstliche Argumentation aufgebaut".
Österreich werde selbstverständlich alles, wozu man sich 2001 im Washingtoner Entschädigungspaket verpflichtet habe, einhalten und umsetzen, und damit auch 30 Tage nach Bestehen von Rechtssicherheit - also wenn in den USA keine Sammelklagen gegen Österreich mehr aufrecht sind - mit den Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds beginnen. Der beste Test dafür wäre, eben zu Rechtssicherheit, also auch im Whiteman-Verfahren rasch zu einem Ende zu kommen.
Die Bitte Fialkoffs an die US-Richterin Shirley Wohl Kram, auch die Frage des tatsächlichen Inkrafttretens des Entschädigungsfonds zum Thema zu machen, hält Winkler im Übrigen für "den Gipfel der Absurdität". Man könne nicht ein österreichisches Gesetz von einem US-Gericht prüfen lassen.