Ein Gastwirt in der Steiermark ist mit seinem Ansinnen, ein Bordell in einem Wohngebiet zu eröffnen, auch in höchster Instanz abgeblitzt: Der Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) folgte nicht der Meinung des Beschwerdeführers, wonach der Betrieb eines Bordells keineswegs dem Wohncharakter eines Gebiets widerspreche. Im Gegensatz zu Discotheken, die generell einen gewissen Lärmpegel verursachten, sei es charakteristisch für Bordell, dass es deren Besucher geradezu anstrebten, leise und unerkannt an die Stätte ihres beabsichtigten Wirkens zu gelangen, und könnten daher in keiner Weise eine Belästigung für die Umwelt darstellen, hatte der Gastwirt unter anderem argumentiert.

"Vergnügungsstätte"

Der VwGH sieht sie Sache so: Die vorliegende Flächenwidmung "allgemeines Wohngebiet" nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ist vornehmlich für Wohnbauten bestimmt, wobei auch Gebäude errichtet werden können, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen. Das Gesetz nennt beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Hingegen sähe die hier nicht gegebene Flächenwidmung "Kerngebiet" - also kein reines Wohngebiet - auch die Errichtung von "Vergnügungsstätten" vor.

Ein Bordell ist eine "Vergnügungsstätte" und demnach kein auch im Wohngebiet zulässiges "Gasthaus", weil bei einem "Bordell" der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiert und nicht der Genuss von Speisen und/oder Getränken, so der VwGH. Wenn aber die Betriebstype "Bordell" im Allgemeinen Wohngebiet jedenfalls unzulässig ist, kann es auf sich beruhen, ob durch den Betrieb des "Bordells" dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen verursacht würden und er (auch) deshalb unzulässig wäre. (APA)