Ein Gastwirt in der Steiermark ist mit seinem
Ansinnen, ein Bordell in einem Wohngebiet zu eröffnen, auch in
höchster Instanz abgeblitzt: Der Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
folgte nicht der Meinung des Beschwerdeführers, wonach der Betrieb
eines Bordells keineswegs dem Wohncharakter eines Gebiets
widerspreche. Im Gegensatz zu Discotheken, die generell einen
gewissen Lärmpegel verursachten, sei es charakteristisch für Bordell,
dass es deren Besucher geradezu anstrebten, leise und unerkannt an
die Stätte ihres beabsichtigten Wirkens zu gelangen, und könnten
daher in keiner Weise eine Belästigung für die Umwelt darstellen,
hatte der Gastwirt unter anderem argumentiert.
"Vergnügungsstätte"
Der VwGH sieht sie Sache so: Die vorliegende Flächenwidmung
"allgemeines Wohngebiet" nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz
ist vornehmlich für Wohnbauten bestimmt, wobei auch Gebäude errichtet
werden können, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und
kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen. Das
Gesetz nennt beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulgebäude,
Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte,
Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem
Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der
Bewohnerschaft verursachen. Hingegen sähe die hier nicht gegebene
Flächenwidmung "Kerngebiet" - also kein reines Wohngebiet - auch die
Errichtung von "Vergnügungsstätten" vor.
Ein Bordell ist eine "Vergnügungsstätte" und demnach kein auch im
Wohngebiet zulässiges "Gasthaus", weil bei einem "Bordell" der
sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiert und nicht
der Genuss von Speisen und/oder Getränken, so der VwGH. Wenn aber die
Betriebstype "Bordell" im Allgemeinen Wohngebiet jedenfalls
unzulässig ist, kann es auf sich beruhen, ob durch den Betrieb des
"Bordells" dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende
Belästigungen verursacht würden und er (auch) deshalb unzulässig
wäre. (APA)