Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist dann steuerlich sinnvoll (weil nur mit 6% steuerpflichtig!).
Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6% Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Vorschläge werden von den Lohnsteuerprüfern aber nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen angeboten wird.
Mitarbeiterbeteiligung bis € 1.460 steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von € 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre behalten werden.
Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.
BDO-TIPP: Ab 2004 sollen Sachgeschenke an Dienstnehmer (und auch an Kunden) mit Umsatzsteuer belastet werden. Also jetzt schenken, wenn’s noch billig ist!
Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für eine steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von € 365 nicht überschritten werden. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.