Auch wenn kein KundInnen-Kontakt im Job notwendig ist, muss das Kopftuch abgelegt werden.

Lyon - Frauen mit islamischem Kopftuch können in Frankreich von ihren ArbeitgeberInnen entlassen werden, auch wenn sie keinen direkten KundInnenkontakt haben. Das Arbeitsgericht von Lyon hat am Mittwoch die Klage einer Muslimin gegen ihre Entlassung abgewiesen, die nicht auf ihre rituelle Kopfbedeckung verzichten wollte. Der Arbeitgeber habe das Recht, auf die Kleiderordnung des Unternehmens zu bestehen, befand das Gericht.

Die 22 Jahre alte Klägerin Fatima Amrouche war im vergangenen Jahr als Telefonistin von der Gesellschaft Téléperformance eingestellt worden. Bereits nach zwei Monaten wurde ihr gekündigt, weil sie sich hartnäckig weigerte, ihr die Haare, Ohren und den Hals bedeckendes Tuch abzulegen oder wenigstens im Nacken zusammen zu binden. Amrouche zog daraufhin vor Gericht und verlangte ihre Wiedereinstellung und 5000 Euro Schadenersatz. Das Gericht bescheinigte ihr aber "eine starrköpfige Haltung" und wies die Klage ab. (APA)