In der Verfahrensflut um die als gemeinschaftsrechtswidrig erkannte Getränkesteuer hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun eine grundsätzliche Beurteilung der "Rückzahlungssperren" der Bundesländer vorgenommen. Für die Steuerpflichtigen ist vor allem interessant, dass die Überwälzung der Getränkesteuer auf den Verbraucher alleine nicht hinreicht, um eine Rückzahlung zu verhindern.

Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2000 stellte der Europäische Gerichtshof die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer fest. Knapp vor Verkündung des Urteils erließen die österreichischen Bundesländer in ihren Landesabgabenordnungen so genannte Rückzahlungssperren, um die Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer zu verhindern. Dabei wurde großteils gleich lautend die Rückzahlung für den Fall ausgeschlossen, dass die Steuer vom Abgabenschuldner, etwa dem Wirt oder dem Einzelhändler, auf einen anderen, etwa den Verbraucher, überwälzt worden war. Diese Rückzahlungssperren wurden zunächst vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform gewertet. Der Europäische Gerichtshof ging in einer Vorabentscheidung etwas strenger vor, blieb aber noch recht unbestimmt und überließ die "heiße" Rechtsfrage zur konkreten Beurteilung dem VwGH. Letzterer hat nun im Erkenntnis (2003/16/0148 vom 4. 12. 2003) einige grundlegende Äußerungen getroffen, die im finalen Match zwischen Gemeinden und Unternehmern um die Rückzahlung der Getränkesteuer beachtet werden müssen.

So hat der VwGH unterstrichen, dass allein die Tatsache, dass dem Verbraucher die Getränkesteuer in Rechnung gestellt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass der Unternehmer auch bereichert wurde, was einen Ausschluss der Rückzahlung rechtfertigen würde. Es bestehe noch immer die Möglichkeit, dass der Unternehmer wegen des höheren Preises Absatzeinbußen erlitt und sich deshalb nicht bereichert habe.

Für die Frage, ob überhaupt eine Überwälzung stattgefunden habe, sieht der VwGH die Kalkulationsunterlagen und die tatsächlich bezahlten Verbraucherpreise der Streitjahre als wesentliche Beweismittel, wobei etwa aus einem von nicht alkoholischen Getränken abweichenden Rohaufschlag bei alkoholischen Getränken auf eine Überwälzung geschlossen werden könne.

Analysen gefragt Für die Frage der unterbliebenen Bereicherung durch Absatzeinbußen sei insbesondere zu ermitteln, wie sich der Absatz der betroffenen Getränke bei Wegfall der Getränkesteuer in den Streitjahren und Weitergabe des Preisvorteils an den Verbraucher entwickelt hätte; hierbei seien branchenspezifische Analysen über das Verbraucherverhalten bei Preissenkungen heranzuziehen sowie Daten über Absatzsteigerungen bei nachhaltigen Preissenkungen. Makroökonomische Analysen, wie sie etwa vom Wirtschaftsforschungsinstitut vorliegen, sind laut VwGH kaum geeignet, hinreichend konkrete Aussagen über die im einzelnen Betrieb erfolgte Überwälzung der Steuer zu treffen.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid genügte den Anforderungen des VwGH nicht und wurde aufgehoben, was der Gerichtshof auch für die übrigen 300 bei ihm anhängigen Verfahren in Aussicht stellte. In den 50.000 bei den Gemeinden anhängigen Verfahren sind die Finanzbehörden zu einer den beschriebenen Leitlinien entsprechenden Vorgangsweise angehalten. Der VwGH betont dabei, dass den Abgabepflichtigen keine Beweislast trifft, er jedoch der Behörde Zugang zu den Belegen gewähren muss.

Das Erkenntnis macht den Unternehmen den Sieg nicht leicht, es erschwert jedoch den Gemeinden erheblich, die Rückzahlungssperren anzuwenden. Insgesamt beläuft sich die rückgeforderte Getränkesteuer nach Angaben des Gemeindebundes auf einen Betrag von einer Milliarde Euro, wovon vor allem Tourismusgemeinden betroffen sind, deren Budgets bis zu einem Drittel durch die Getränkesteuer bedeckt wurden. (DER STANDARD Printausgabe 10.02.2004)