Anlass war ein Anrainer einer Wohnhausanlage in Bad Ischl im oberösterreichischen Salzkammergut. In bester Absicht beleuchtete die Hausverwaltung einen Zugang mit Laternen, um für mehr Sicherheit zu sorgen. Des einen Freud' war aber des Nachbarn Leid. Nicht nur der Weg, sondern auch das Schlafzimmer des Mannes wurde unfreiwillig ins Licht gerückt.
Die Folge der "Erleuchtungen" seien "Schlafstörungen und psychische Probleme" gewesen, so der Anrainer. Der Mann sah sich gezwungen, den Rechtsweg zu gehen, um die Störungen juristisch durchleuchten zu lassen. In den ersten beiden Instanzen wurde die Klage mit der Begründung, der "Nachbar müsste die Beeinträchtigung durch Gutachten und Lichtmesswerte nachweisen", abgelehnt.
Beim OGH zeigte man sich aber lichtempfindlicher: Wenn die Nachtruhe nicht durch Lärm beeinträchtigt werden dürfe, "muss Gleiches auch für die Einwirkung von Leuchtkörpern gelten". Es bedarf keiner teuren Gutachten, es genüge ein Blick ins nächtliche Schlafzimmer: Wenn es dort trotz zugezogener Vorhänge hell ist, dann ist das eine unzulässige Störung und sei daher verboten, heißt es in dem Urteil. Jetzt hat das zuständige Bezirksgericht über die Unterlassungsklage zu entscheiden.