Das OLG Wien folgt zunächst der überwiegenden Lehre, dass Mitglieder des Privatstiftungsvorstands ihr Amt niederlegen können. Dafür wird die Einhaltung einer vier- bis achtwöchigen Frist gefordert. Aus wichtigem Grund ist die sofortige Amtsniederlegung möglich. Die nähere Ausgestaltung dieses Rechts in der Stiftungsurkunde ist zweckmäßig, zumal das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Der Rücktritt des Stiftungsvorstands wird mit Ablauf der angemessenen Rücktrittsfrist, bei Rücktritt aus wichtigem Grund sofort, jeweils gerechnet ab Zugang der Rücktrittserklärung, wirksam. Die zurückgetretene Person ist dann nicht mehr Stiftungsvorstand, auch wenn sie noch im Firmenbuch eingetragen ist.
Unangenehm
Diese lediglich deklarative Wirkung der Löschung ist aber unangenehm genug, weil die zurückgetretene Person nach außen noch immer als Vorstandsmitglied aufscheint. Sie hat daher ein Interesse daran, ihre Löschung selbst zu veranlassen. Ohne sondergesetzliche Regelung scheitert das aber daran, dass das zurückgetretene Vorstandsmitglied eben nicht mehr Vorstand ist und daher keine Vertretungshandlungen setzen kann. Bereits 1997 wurde im GmbH-Gesetz ein neuer § 17 Abs 2 aufgenommen, wonach auch abberufene oder zurückgetretene Geschäftsführer ihre Löschung im Firmenbuch anmelden können. Eine solche Regel fehlt im Privatstiftungsgesetz (PSG).
Entgegen der bisherigen Lehre kam das OLG Wien nun zum Schluss, dass dieses Fehlen eine analogiefähige Lücke bildet. Daher gelten die gleichen Überlegungen, die zur Einführung des § 17 Abs 2 GmbHG geführt haben, auch für die Privatstiftung: Die Gefahr eines lange Zeit unrichtigen Firmenbuchstands ist zu vermeiden, zumal es gerade bei Privatstiftungen in der Praxis zu monatelangen Untätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder bzw. der bestellungsberechtigten Stifter kommt. Das Interesse an einer Regelung wie im GmbHG ist im Privatstiftungsrecht daher sogar größer als im GmbH-Recht, und bei Ungleichbehandlungen zwischen GmbH und Privatstiftungen könnte der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt sein.