Die Schaffung einer Europäischen (Aktien-)Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ist eines der ältesten gesellschaftsrechtlichen Projekte der EU. Erst auf dem Gipfel von Nizza gelang der politische Durchbruch, der am 8. Oktober 2001 zur Verabschiedung der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft und der ergänzenden Richtlinie zur Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung führte.

Dabei wurde vom Prinzip der vollständigen Regelung aller Rechtsfragen auf europarechtlicher Ebene abgegangen. Es wird keine einheitliche SE-Struktur in Europa geben, sowohl die SE-Verordnung als auch die SE-Richtlinie sind bis 8. Oktober 2004 durch nationale Ausführungsgesetze zu ergänzen.

SE-Gesetzesentwurf

Anfang Februar hat das Justizministerium den Entwurf eines SE-Gesetzes im Rahmen des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2004 vorgelegt. Geregelt wird die Gründung durch (grenzüberschreitende) Verschmelzung, Bildung einer Holding-SE und durch Umwandlung einer bestehenden nationalen AG sowie die identitätswahrende Sitzverlegung.

Derartige Umstrukturierungsmaßnahmen waren bisher mangels entsprechender Richtlinien überhaupt nicht oder nur unter Verwendung komplizierter Hilfskonstruktionen möglich. Der Gesetzgeber sieht bei Verschmelzung und Sitzverlegung Regelungen zum Minderheitenschutz vor, die dem Verschmelzungs-bzw. Spaltungsrecht nachgebildet sind (gerichtliche Überprüfung im Außerstreitverfahren statt Anfechtungsklage).

Verwaltungsrat

Bei der Ausgestaltung des Leitungsorgans der SE sieht die Verordnung eine Wahlmöglichkeit zwischen dem dualistischen System von Vorstand und Aufsichtsrat und dem im angloamerikanischen Raum, aber auch in der Schweiz gebräuchlichen monistischen System mit einem einheitlichen Verwaltungsrat (Board) vor.

Dieses Board-System wird mit dem SE-Gesetz auch in Österreich Einzug halten. Der Verwaltungsrat vereint die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat in einem Organ. Zur Führung der laufenden Geschäfte hat er einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein müssen, bei börsennotierten Gesellschaften sogar nicht sein dürfen.

Unterschiede zum dualistischen System verschwimmen

Wenn die Direktoren - was möglich ist - auch noch weisungsfrei gestellt werden, verschwimmen die Unterschiede zum dualistischen System. Allerdings können die Direktoren nach dem Entwurf im Gegensatz zum Vorstand auch ohne wichtigen Grund vorzeitig abberufen werden.

Weiters sieht das GesRÄG 2004 Erleichterungen im Aktienrecht nach dem Vorbild der "kleinen Aktiengesellschaft" in Deutschland vor, etwa die Ein-Personen-Gründung auch für AG oder die Nutzung neuer Medien (Videokonferenz) im Aufsichtsrat. Die ursprünglich geplan- te große Aktienrechtsreform wurde hingegen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Verhandlungslösung

In einem zeitgleich vorgelegten Entwurf hat das Wirtschafts- und Arbeitsministerium die Ausführungsregelung zur Arbeitnehmermitbestimmung präsentiert. Dabei wird primär auf eine Verhandlungslösung gesetzt, nur subsidiär gelten gesetzliche Regelungen, die u.a. einen SE-Betriebsrat vorsehen.

Als supranationale Rechtsform eignet sich die SE zur Etablierung einer Europäischen Corporate Identity und bietet eine attraktive neue Gestaltungsmöglichkeit. Aufgrund der nationalen Ausführungsgesetze und nicht zuletzt auch des damit verbundenen verschieden stark ausgeprägten Minderheitenschutzes wird auch der "Wettbewerb der Rechtsordnungen" ein Stück vorangetrieben. (DER STANDARD Printausgabe, 09.03.2004, Maximilian Eiselsberg, Martin Eckel)