Verjährungsfrist
Seit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom letzten Sommer steht fest, dass ein - relativ betrachtet - günstiger Kredit durch die Zinsanpassung nicht allmählich zu einem teuren werden darf. Doch entgegen der gesetzlichen Grundregel, wonach Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung in 30 Jahren verjähren, erklärte der OGH in Analogie zu einer Spezialvorschrift aus dem Mietrecht, die Verjährungsfrist betrage nur drei Jahre. Dies sei nötig, um Banken vor exorbitanten Rückforderungen und Gerichte vor einer "Klagsflut" zu schützen.
Beides ist mittlerweile widerlegt. So erklärte z. B. der Sparkassen-Sektor, Verbrauchern ohne Einwand der Verjährung 70 Prozent der Zinsschäden zu refundieren - und ging dabei nicht Bankrott. Die "Klagsflut" wurde durch die vom OGH postulierte dreijährige Verjährung erst ausgelöst. Bei 30 Jahren hätten Kreditnehmer, ohne selbst klagen zu müssen, die laufenden Musterprozesse abwarten können. So aber mussten Konsumentenschützer Verbrauchern den raschen Gang zu Gericht empfehlen, um nicht alles zu verlieren.
Startschuss für Verjährung
Dabei ließ der OGH offen, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Denkbar sind vier Zeitpunkte: 1. mit jeder einzelnen Rate (diesfalls wären die meisten Forderungen verjährt); 2. mit "Überzahlung", d. h. mit jenem Zeitpunkt, zu dem bei korrekten Zinsen der Kredit bereits vollständig zurückgezahlt wäre (dieser Zeitpunkt tritt erst gegen Ende der Laufzeit ein); 3. mit vollständiger Tilgung; und 4. mit dem Zeitpunkt der ersten Nachrechnung. Dieser Zeitpunkt ist dann wichtig, wenn man neben der vom OGH herangezogenen ungerechtfertigten Bereicherung die Klage auf dem Titel des Schadenersatzes stützt.