Wien – Neues Ungemach droht der Regierung mit dem Universitätsgesetz: Die Verfassungsrichter halten nämlich eine Passage zur Senatswahl im Unigesetz für potenziell verfassungswidrig und haben selbständig und "von Amts wegen" – und nicht wie zuletzt nach einer Klage durch die SPÖ, die mit der Aufhebung der Leistungsvereinbarungen endete – ein "Gesetzesprüfungsverfahren" eingeleitet. Das passiert im Durchschnitt 20 bis 30 Mal pro Jahr.

Die Chancen, dass die betroffene Gesetzesstelle, bei der die Höchstrichter eine Verfassungswidrigkeit vermuten, aufgehoben wird, ist sehr hoch. Zumal die Verfassungsrichtern nicht ohne triftige Gründe von sich aus ein Gesetz überprüfen: "Ohne damit Rückschlüsse auf das konkrete Verfahren ziehen zu können, ist es so, dass in rund 3/4 aller amtswegigen Gesetzesprüfungen die ursprünglichen Bedenken des Gerichtshofes zutreffen und es deshalb zur Aufhebung kommt", erklärt der Sprecher des Verfassungsgerichtshofes, Christian Neuwirth im STANDARD-Gespräch.

Im konkreten Fall hegen die Höchstrichter den Verdacht, dass der Ausschluss der "wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung)" vom aktiven und vom passiven Wahlrecht zum Senat verfassungswidrig ist. Denn Lehrbeauftragte und Studienassistenten dürfen sehr wohl wählen und gewählt werden. Klagsführer sind drei wissenschaftliche Mitarbeiter der WU-Wien, die Beschwerde gegen die Bescheide der Wahlkommission eingebracht haben.

Bei der Prüfung dieser drei Fälle sind die Höchstrichter auf die verfassungsrechtlich problematische Einschränkung des Wahlrechts draufgekommen. Warum nicht schon bei der SP-Klage gegen die Unireform Anfang des Jahres? Neuwirth: "Die Bestimmungen, um die es jetzt geht, wurden damals nicht angefochten und konnten deshalb nicht Gegenstand der Prüfung sein." Im Juni sollen die Beratungen über die Rechtmäßigkeit der Wahlrechtspassage beginnen. (Lisa Nimmervoll/DER STANDARD, Print-Ausgabe, 25.3.2004)