Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Risiko eines Missbrauchs von 0190-Rufnummern dem Telefonunternehmen zugesprochen, wenn die Verbindungen ohne Verschulden des Kunden zustande gekommen sind. Der Kunde muss aber beweisen, dass er die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten hat, teilte das OLG am Freitag mit. Haftung Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet demnach grundsätzlich nicht für Verbindungen, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben, heißt es in der Aussendung. Die Entscheidung hat nach Angaben des Gerichts auch Bedeutung für größere Geschäftsbetriebe, da ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall der Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter ausgeschlossen wird. Sperre Im aktuellen Fall hat das OLG eine Klage im Wert von rund 5.000 Euro aus Verbindungen mit 0190-Rufnummern gegen einen Anschlussinhaber abgewiesen. Der Beklagte hatte seinen Anschluss mit einer Sperre für 0190-Rufnummern ausgestattet und diese ständig überprüfen lassen. Die Sperre war offenbar unbemerkt von einem Dritten manipuliert worden, urteilte das OLG. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (pte)