Was ist ein freier Dienstvertrag?
Als freier Dienstnehmer ist man nicht an Arbeitsort, Arbeitszeit noch an die Arbeitsorganisation des Beschäftigerbetriebes gebunden. Man erbringt für ein Unternehmen eine Leistung aus der ein Entgeltanspruch entsteht. Im Unterschied zum Werkvertrag werden die benötigen Betriebsmittel vom Beschäftigerbetrieb zur Verfügung gestellt.
Sozialversicherung:
Für freie Dienstverhältnisse besteht – wenn die Geringfügigkeitsgrenze von € 309,38 überschritten wird – Vollversicherungspflicht. Man ist kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Allerdings besteht keine Arbeitslosenversicherung, dh im Falle von Arbeitslosigkeit wird keine Unterstützung ausbezahlt. Die Krankenversicherung bezieht sich lediglich auf Sachleistungen, es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall!
Arbeitsrecht
Im Unterschied zum normalen Angestelltenverhältnis besteht
• keine Entgeltfortzahlung bei Urlaub
• keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit
• keine Pflegefreistellung
• kein Anspruch auf Sonderzahlungen
Steuerrecht
Das Entgelt aus einem freien Dienstvertrag gilt steuerrechtlich als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und ist daher einkommenssteuerpflichtig. Um die Versteuerung der Einkünfte muss sich der freie Dienstnehmer nach Ablauf des Jahres selbst kümmern. (Quelle: AK)