Wien - Der Antrag des Popduos "Waterloo und Robinson" gegen die Gruppe "Tie Break" auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, die Tie Break eine Teilnahme am Song-Contest 2004 in Istanbul untersagt hätte, wurde am Mittwoch beim Landesgericht in Feldkirch aus formalrechtlichen Gründen abgelehnt.
Wie das Management von Waterloo und Robinson soeben bekannt gegeben hat, war dafür wesentlich, daß laut Gerichtsurteil es nicht erwiesen war, daß Waterloo und Robinson automatisch als Zweitplazierte der Sendung "song.null.vier" im Falle einer Sperre von Tie Break zum Song Contest in Istanbul fahren würden.
"Der ORF hat diesbezüglich keine klaren Statements abgegeben", so das Management von Waterloo und Robinson, "nach der Plazierung nach wäre es jedoch logisch gewesen, daß der Zweitplazierte fährt".
Damit hat dem Gericht die notwendige Grundlage für das Erlassen einer Einstweiligen Verfügung, nämlich die des "unwiderbringlichen Schadens" für Waterloo und Robinson, gefehlt.