Der Küniglberg (jedenfalls aber Teile der Anstalt) findet sein Schreckensszenario in Paragraph 37 des ORF-Gesetzes. Laut Absatz 2 kann der von der Regierung nach Vorschlägen verschiedener Gerichte und Institutionen bestellte Bundeskommunikationssenat, "das betreffende Organ abberufen", also auch den Generaldirektor oder die Generaldirektorin.
ORF
ORF-General "abberufen"
ORF müsste also für eine Abberufung - nun wie nach der Novelle - sehr hartnäckig seine Werberegeln verletzen
Trickreich bringt der ORF nicht nur Produkte und andere Werbung unter. Trickreich argumentieren Mitglieder des Managements dagegen, dass die Medienbehörde KommAustria künftig vermutete Verstöße des ORF gegen seine Werberegeln beim Bundeskommunikationssenat anzeigen kann. Bisher können Konkurrenten oder 300 Gebührenzahler vorstellig werden.
Das freilich nur, wenn der Senat festgestellt hat, dass "das betreffende Organ" das ORF-Gesetz verletzt hat und dieses Organ auch danach keinen rechtlich einwandfreien Zustand herstellt. Der ORF müsste also für eine Abberufung - nun wie nach der Novelle - sehr hartnäckig seine Werberegeln verletzen. Neu kommt ja nur das Anzeigerecht der KommAustria dazu. (DER STADNARD, Printausgabe, 7.5.2004)