Der umstrittene Schutz der Tiroler Landeshymne von 1948 verstoße gegen die Freiheit der Kunst und das Sachlichkeitsgebot, sagt der Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Kurios ist eine neue Entdeckung: Der Beginn der Melodie ist schon bei Beethoven zu finden.
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Innsbruck - Der Schutzstatus der Tiroler Landeshymne ("Andreas-Hofer-Lied") ist nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Heinz Mayer "verfassungswidrig". Mayer sieht die Kunstfreiheit wie auch das Sachlichkeitsgebot verletzt.

Anderer Text

Dieser Schutz der Hymne beschäftigt Tirol seit Monaten. Im Landtag traten die Grünen für seine Abschaffung ein, VP, SP und FP wollen nur eine Lockerung. Anlass war, dass Jusos am 12. Februar das Lied ("Zu Mantua in Banden") mit anderem Text ("Dem Morgenrot entgegen") sangen.

Schützen-Kommandant Otto Sarnthein sah das Landesgesetz von 1948 verletzt, wonach "Text und Melodie" des Liedes ein "untrennbares Ganzes" bilden. Und: "Es ist daher verboten, den Text nach einer anderen Melodie und zu seiner Melodie einen anderen Text zu singen. Dieses Verbot gilt auch für Texte und Melodien, die dem Andreas-Hofer-Lied ähnlich sind." Ein Verstoß wird mit nunmehr 72,67 Euro oder "Arrest bis vier Wochen" geahndet.

Schutz für Hymnen

"Das geht weit über einen zulässigen Schutz für Hymnen hinaus", sagt der Wiener Verfassungsrechtler Mayer. Ein solcher gelte höchstens für gezielte Verunglimpfung. Das "Morgenrot-Lied" von 1907 ist jedoch nicht nur älter als der Hymnen-Status, es ist nur eines von mindestens sieben Liedern, die seit 150 Jahren zur Melodie des Hofer-Liedes geschrieben wurden.

1844 hatte der Niederösterreicher Leopold Knebelsberger das 1831 verfasste Hofer-Gedicht "Zu Mantua . . ." des Burschenschafters Julius Mosen aus Sachsen vertont. Zur Hymne erklärt wurde das Mosen-Knebelsberger-Lied erst ein Jahrhundert später. Die Schutzbestimmung sei eine Reaktion auf ein Anti-Nazi-Lied von steirischen Partisanen ("Ihr Brüder in den Städten dort") gewesen, so die Volksmusikhistorikerin Gerlinde Haid.

Freiheit künstlerischen Schaffens

Heinz Mayer sieht durch dieses Verbot die Freiheit künstlerischen Schaffens (Art. 17a Staatsgrundgesetz ) eingeschränkt, da andere Texte und kompositorische Varianten nicht mehr zulässig sind. Zudem verstoße die Schutzbestimmung gegen das Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 2 StGG und Art. 7 Bundesverfassung) abzuleiten sei. "Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, andere künstlerische Bearbeitungen zu verbieten", sagt Mayer.

Frei nach Beethoven

Leopold Knebelsberger dürfte die Melodie, die er für den Anfang des Hofer-Liedes gewählt hat, von einem berühmten Kollegen übernommen haben. Darauf verweist der Tubist der Gruppe "Franui", Karl-Heinz Siessl, Lehrer am Innsbrucker Konservatorium.

Die ersten vier Takte finden sich nahezu ident als wiederkehrendes Motiv bei Ludwig van Beethoven, in dessen Klavierkonzert Nr. 1, C-Dur, Opus 15, 3. Satz. Dieses wurde 1795 uraufgeführt, ein halbes Jahrhundert bevor Knebelsberger sein Hofer-Lied schrieb. (Benedikt Sauer, DER STANDARD Printausgabe 21.5.2004)