"Ein Verbot, jeden anderen Text zur Melodie" des Andreas-Hofer-Liedes zu singen, wie im Landesgesetz von 1948 formuliert, "das geht zu weit", sagt Adamovich zum Stan dard. Wenn man den Wortlaut genau nehme, sei auch das Singen im privaten Bereich verboten. "Und das geht sicher zu weit".
Adamovich meint, dass sein Kollege, der Wiener Verfassungsjurist Heinz Mayer "zweifellos ein Problem auf gezeigt" habe. Mayer hatte im STANDARD den Tiroler Hymnenschutz als Verstoß gegen die Freiheit der Kunst und das Sachlichkeitsgebot bezeich net. "Ich würde es nicht so scharf sagen", so Adamovich. Er halte einen Schutz "vor Missbrauch, vor Verhöhnung jedenfalls für zulässig", und "ich würde auch einen weiter gehenden Schutz nicht völlig ausschließen", da es sich bei der Landeshymne "um ein Staatssymbol" handle. Hier die Grenze zu ziehen, sei eine Abwägungsfrage".
Gerhard Ruiss, Geschäftsführer der IG-Autoren glaubt, dass der strenge Tiroler Hymnenschutz in Widerspruch stehe zur freien Werknutzung nach dem Urheberrecht. Dieses erlaube eine Nutzung von Texten und Melodien durch jeden 70 Jahre nach dem Tod von Künstlern. Demnach müssten alle Texte, die zur Melodie des Hofer-Liedes bestanden, bevor es zur Hymne wurde, nach wie vor ungefragt verwendet werden dürfen.
Auch seit Bestehen der Tiroler Hymne wurde deren Melodie jahrzehntelang gespielt, instrumental oder mit anderem Text, vor allem außerhalb Tirols. Das Lied "Dem-Morgenrot-entgegen", mit dem Text von Heinrich Eildermann (von 1907) wurde in Schulklassen der DDR einstudiert, war beliebt bei FDJ-Treffen und in anderen Staa ten des ehemaligen Ostblocks.