Wien - Der Ministerrat hat am Dienstag einer Novelle des Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetzes zugestimmt, durch die die Sanktionen für Insiderhandel und Marktmanipulation teils deutlich verschärft werden. Der strafrechtlich zu verfolgende Insiderhandel kann in Zukunft mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden, für die dem Verwaltungsstrafrecht unterliegende Marktmanipulation wird die Geldstrafe angehoben. Die aus dem Insiderhandel erzielten Gewinne werden auf jeden Fall eingezogen.

Mit der Novelle folgt Österreich strengeren EU-Vorgaben, die bis Oktober in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

Freiheitsstrafe

Bisher waren so genannte "Primärinsider" (z.B. Vorstände, Broker, Rechtsanwälte) mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedroht, eine alternative Geldstrafe war möglich. Künftig droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Übersteigt der Gewinn aus dem Missbrauch der Insiderinformationen 40.000 Euro, kann der "Primärinsider" sogar bis zu zehn Jahre hinter Gitter wandern.

"Sekundärinsidern" - also Personen, die von Berufs wegen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind (z.B. Journalisten) - drohen beim Missbrauch von Insiderinformationen ein Jahr Haft oder 360 Tagsätze. Bei einem Vermögensvorteil von mehr als 40.000 Euro können bis zu fünf Jahre Gefängnis verhängt werden, ohne die Möglichkeit mit einer Geldstrafe Buße zu tun. Die mit den krummen Geschäften erzielten Gewinne verfallen.

Marktmanipulation

Neu geregelt wird auch der Tatbestand der "Marktmanipulation", die künftig mit einer Geldstrafe mit bis zu 35.000 Euro (bisher: 20.000 Euro) bedroht wird. Auch hier wird der erzielte Vermögensvorteil für verfallen erklärt. Die Marktmanipulation wurde bisher etwa beim gezielten Verbreiten von falschen Gerüchten oder bei Scheingeschäften angenommen. Künftig sollen alle (bewussten) Signale unter Strafe gestellt werden, die den Markt in die Irre führen.

Untersuchungsbehörde bei der Marktmanipulation ist die Finanzmarktaufsicht, die eine Reihe zusätzlicher Befugnisse erhält. So wird sie in Zukunft auch ein Auskunftsrecht haben, Ermittlungen vor Ort durchführen oder (vorhandene) Überwachungsprotokolle einsehen dürfen. Die FMA kann im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen den Aktienhandel aussetzen lassen, Sanktionen verhängen und unter bestimmten (eingeschränkten) Bedingungen den Namen des Sanktionierten öffentlich nennen. In Insider-Verfahren sollen der Finanzmarktaufsicht lediglich Parteienstellung bzw. Anhörungsrechte zukommen, ihre Rolle wird im Wesentlichen die Unterstützung der Staatsanwaltschaft sein. (APA)