1. Die neue Energieabgabenvergütung ab 1.1.2004Aufgrund des Inkrafttreten der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 ist die Energieabgabenvergütung richtlinienkonform anzupassen. Am 4.6.2004 wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die rückwirkend per 1.1.2004 folgende Änderungen vorsieht:

In die Energieabgabenvergütung werden neben Erdgas, elektrischer Energie und Kohle auch Mineralöle (wie Heizöl extraleicht, leicht, mittel und schwer) sowie Flüssiggas miteinbezogen. Anspruch auf Rückvergütung der Energieabgaben haben alle Unternehmen (sowohl Produktions- als auch Dienstleistungsbetriebe), wenn die entrichteten Energieabgaben 0,5 % des Nettoproduktionswertes (bisher 0,35%) übersteigen. Der Mindest-Selbstbehalt von bisher € 363,00 wird auf € 400,00 erhöht.

Darüber hinaus dürfen die folgenden Mindeststeuersätze nach der EU-Richtlinie nicht unterschritten werden:

  • für elektrische Energie € 0,0005/kWh
  • für Erdgas € 0,00598/Normkubikmeter
  • für Kohle € 0,15/Gigajoule
  • für Heizöl extraleicht € 21,00/1.000 Liter
  • Heizöl leicht, mittel, schwer € 15,00/1.000 kg
  • Flüssiggas € 7,50/1.000 kg Beispiel 1€ Beispiel 2€

Beispiel 1€ Beispiel 2€
Nettoproduktionswert (NPW) 1,000.000 1,000.000
davon 0,5 % (Vergütungsgrenze) 5.000 5.000
entrichtete Energieabgaben 12.000 12.000
errechnete Mindeststeuer 8.000 4.000
Vergütungsbetrag (entrichtete Energieabgaben 
abzüglich Vergütungs- 4.000 7.000
abzüglich Selbstbehalt -400 -400
Vergütungsbetrag 3.600 6.600
verbleibende Energieabgabenbelastung 8.400 5.400

Um die Zinsbelastung durch den Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Vergütung zu verringern, kann ab dem 1.1.2005 bereits ab Beginn der zweiten (Wirtschafts-)Jahreshälfte ein Anteil von 5 % der Vorjahresvergütung beansprucht werden.

2. Änderung der Energieabgabenvergütung für 2002 und 2003

Die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 und 2003 wird von der EU grundsätzlich als nicht zulässige Beihilfe betrachtet. Da aber Österreich in gutem Glauben gehandelt hat, muss die bereits ausbezahlte Energieabgabenvergütung von den Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Österreich hat aber zugesagt, für diesen Zeitraum eine neue Regelung zu erlassen. Die im Mai ins Parlament eingebrachte Regierungsvorlage enthält folgende Änderungen für die Jahre 2002 und 2003:

  • Produktionsbetriebe erhalten für die Jahre 2002 und 2003 neben dem allgemeinen Selbstbehalt von € 363 einen Anteil von € 0,00717/m³ verbrauchtem Erdgas und € 0,0006/kWh verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet.
  • Bei Dienstleistungsbetrieben wird im Jahr 2003 neben dem allgemeinen Selbstbehalt von € 363 ein Anteil von € 0,00872/m³ verbrauchtem Erdgas und € 0,003/kWh verbrauchter elektrischer Energie nicht vergütet.

Die geänderte Regelung soll mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden (voraussichtlich Juli/August). Um zu vermeiden, dass die Energieabgabenvergütung durch diese Mindeststeuersätze uU empfindlich gekürzt wird, sollten die Anträge für 2002 und 2003 unbedingt so schnell wie möglich eingebracht werden.

3. ACHTUNG: abweichendes Wirtschaftsjahr

Die Neuregelung der Energieabgabenvergütung für 2004 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab dem 1.1.2004 verwirklicht werden. Laut telefonischer Auskunft aus dem BMF kann daher bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr 2003/2004 für die in das Jahr 2003 fallenden Monate zusätzlich zum Antrag für das Jahr 2002/2003 ein Antrag für die Energieabgabenvergütung für ein Rumpfwirtschaftsjahr 2003 eingebracht werden. Wird der Antrag noch rechtzeitig vor Inkrafttreten der (nachteiligen) Änderungen für 2002 und 2003 gestellt (siehe Pkt 2) kann die Energieabgabenvergütung für die restlichen Monate in 2003 noch nach der alten Regelung (ohne Berücksichtigung von Mindeststeuersätzen) beansprucht werden.
Wien, im Juni 2004

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