Schulen, Kindergärten und Altenheime können künftig
von Schutzzonen umgeben sein. Eine vom Ministerrat beschlossene
Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht es den Leitern
solcher Einrichtungen, entsprechende Anträge zu stellen. Werden diese
akzeptiert, dann dürfen verdächtige Personen im Umkreis von 150
Metern (um die Institution) von der Polizei weggewiesen werden.
Innenminister Ernst Strasser (V) betonte dazu, es gehe hier nicht um
ein Verdrängen von Szenen sondern um den Schutz jener, die ihn
bedürfen.
Bekämpft werden soll mit der Gesetzesänderung vor allem der
Drogenhandel in der Umgebung von Schulen. Aber auch gegen Eigentums-
und Sexualdelikte oder Verstöße gegen das Verbotsgesetz soll sich die
Maßnahme richten, wie Vizekanzler Hubert Gorbach (F) nach dem
Ministerrat erläuterte.
Genehmigung für sechs Monate
Grundsätzlich kann solch eine Schutzzone für sechs Monate
genehmigt und anschließend verlängert werden. Jedoch ist es auch
möglich, Unterbrechungen einzufügen - etwa während der Ferienzeit, da
sich in dieser Phase Kinder nicht in entsprechender Anzahl vor
Schulen aufhalten.
Bei jenen Personen, die von der Polizei weggewiesen werden, müssen
entsprechende Umstände vorliegen. Es muss auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen sein, dass er während seines Aufenthaltes in der
Schutzzone strafbare Handlungen begehen wird. Liegen die
Voraussetzungen für das Betretungsverbot nicht mehr vor, haben es die
Sicherheitsbehörden aufzuheben. Jedenfalls endet das Betretungsverbot
30 Tage nach seiner Anordnung. (APA)