Schulen, Kindergärten und Altenheime können künftig von Schutzzonen umgeben sein. Eine vom Ministerrat beschlossene Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht es den Leitern solcher Einrichtungen, entsprechende Anträge zu stellen. Werden diese akzeptiert, dann dürfen verdächtige Personen im Umkreis von 150 Metern (um die Institution) von der Polizei weggewiesen werden. Innenminister Ernst Strasser (V) betonte dazu, es gehe hier nicht um ein Verdrängen von Szenen sondern um den Schutz jener, die ihn bedürfen.

Bekämpft werden soll mit der Gesetzesänderung vor allem der Drogenhandel in der Umgebung von Schulen. Aber auch gegen Eigentums- und Sexualdelikte oder Verstöße gegen das Verbotsgesetz soll sich die Maßnahme richten, wie Vizekanzler Hubert Gorbach (F) nach dem Ministerrat erläuterte.

Genehmigung für sechs Monate

Grundsätzlich kann solch eine Schutzzone für sechs Monate genehmigt und anschließend verlängert werden. Jedoch ist es auch möglich, Unterbrechungen einzufügen - etwa während der Ferienzeit, da sich in dieser Phase Kinder nicht in entsprechender Anzahl vor Schulen aufhalten.

Bei jenen Personen, die von der Polizei weggewiesen werden, müssen entsprechende Umstände vorliegen. Es muss auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass er während seines Aufenthaltes in der Schutzzone strafbare Handlungen begehen wird. Liegen die Voraussetzungen für das Betretungsverbot nicht mehr vor, haben es die Sicherheitsbehörden aufzuheben. Jedenfalls endet das Betretungsverbot 30 Tage nach seiner Anordnung. (APA)