Fallen
Statt in der erhofften Frühpension finden sich immer mehr ältere und kranke ArbeitnehmerInnen - zu 90 Prozent Frauen - ohne jegliches Einkommen wieder und müssen sich bei der/dem LebenspartnerIn sogar für die Krankenversicherung mitversichern lassen. Pensionsvorschüsse können während eines laufenden Pensionsverfahrens vom AMS gewährt werden, jedoch nur so lange, so lange auch Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde. Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld - bei über 50-Jährigen also meist nach 52 Wochen - gelten für den Pensionsvorschuss die gleichen Regeln wie für die Notstandshilfe. Es muss das Einkommen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners mit herangezogen werden. Übersteigt das Einkommen der Partnerin/des Partners eine bestimmte Höhe, gibt es wegen der geringen Freigenzen für die pensionsvorschussbeziehende Partnerin keinen Anspruch auf Notstandshilfe und somit auch keinen Anspruch auf Pensionsvorschuss.
Diskriminierung
Durch die überlangen Pensionsverfahren bei PVA und in den Sozialgerichten, fallen immer mehr Betroffene aus der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe heraus. Ohne Einkommen gibt es auch keine Ersatzzeiten für die eigene Pensionsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt - und bei Ablehnung des Pensionsantrages, wie er in zwei Drittel der Fälle stattfindet - gibt es weder Kranken- noch Pensionsversicherung. Es bleibt nur die Mitversicherung bei der/dem LebenspartnerIn, was dessen Einkommen nocheinmal mit 3,4 Prozent belasten kann. Besonders perfide: "Diese Bestimmungen sind geschlechtsneutral im Gesetz definiert, treffen aber praktisch nur Frauen, ein klarer Fall von indirekter Diskriminierung", stellte AKNÖ-Sozialexperte Johannes Denk fest.
Sozial gerechte Gestaltung erforderlich