Karlsruhe - Geprellte Aktionäre, die durch falsche Ad hoc-Mitteilungen an der Börse Geld verloren haben, können künftig auf Schadenersatz hoffen: In einem Grundsatzurteil hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Montag im Fall der Pleite gegangenen Softwarefirma Infomatec die Ex-Vorstände des Unternehmens verurteilt, einem Dortmunder Kläger 100.000 DM (51.130 Euro) Schadenersatz zu zahlen.

"Neue Ära"

Damit habe der BGH "eine neue Ära im Aktionärsschutz eingeläutet", erklärten die Anwälte. Erstmals sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass Aktionären Schadenersatz zusteht, wenn die Aktien aufgrund vorsätzlich falscher Unternehmensmitteilungen erworben wurden.

Der BGH hatte erstmals darüber verhandelt, ob Vorstände persönlich haften, wenn sie in Pflichtmitteilungen an der Börse etwa zu Geschäftsabschlüssen übertriebene Angaben machen, um die Aktienkurse in die Höhe treiben, und Anleger deshalb schädigen.

Das Augsburger Softwareunternehmen als einstiger Star am Frankfurter Neuen Markt hatte im Mai 1999 den Abschluss eines Liefervertrages mit der Telefonfirma Mobilcom im Wert von 55 Mio. DM (28 Mio. Euro) mitgeteilt, obwohl davon nur 9,8 Mio. DM verbindlich waren und der Rest vage in Aussicht gestellte Folgeaufträge betraf.

Kauf erfolgte "zeitnah zu der Falschmitteilung"

Der Dortmunder Kläger kaufte zwei Monate nach der optimistischen Mitteilung mit einem Bankkredit über umgerechnet rund 46.000 Euro Infomatec-Aktien - und erhob nach dem Einbruch der Kurse gegen die Firmenvorstände Klage. Das Landgericht Augsburg hatte ihm deshalb bereits im September 2001 einen Anspruch von gut 100.000 DM für entstandene Börsenverluste zugesprochen. Auch vor dem BGH hatte er jetzt Erfolg, weil der Kauf zeitnah zu der Falschmitteilung erfolgte. Ein weiterer Kläger, der die Aktien erst neun Monate später erworben hatte, wurde dagegen abgewiesen. (APA/AP/Reuters/dpa)