Cartoon: Oliver Schopf, austrianillustration.com

Cartoon: Oliver Schopf
Mit 1. Juli 2004 tritt neben der EG-Produktpiraterie-Verordnung (Nr. 1383/2003) in Österreich auch das darauf basierende Produktpirateriegesetz 2004 (PPG 2004) in Kraft. Diese Regelwerke schaffen ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst früh aus dem Verkehr zu ziehen.

Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren wird nämlich nicht nur den Herstellern ein erheblicher Schaden zugefügt, sondern es werden auch die Verbraucher getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt.

Dies liegt insbesondere daran, dass vermehrt Produkte des täglichen Lebens wie beispielsweise Waschmittel, Deos oder Cremen gefälscht werden. Dabei ist immer öfter zu beobachten, dass die Fälscher Originalverpackungen (z.B. Deospraydosen) einfach wiederbefüllen.

Grenzbeschlagnahmeanträge

Das PPG 2004 überträgt dem Zollamt Villach bundesweit die Kompetenz, Grenzbeschlagnahmeanträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Wird ein Gemeinschaftsantrag - das ist ein Beschlagnahmeantrag nicht nur für Österreich, sondern für mehrere EU-Mitgliedsstaaten - gestellt, sind vom Antragsteller die erforderlichen Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wird eine allgemeine Kostenersatzpflicht des Rechtsinhabers für die Durchführung von zollrechtlichen Maßnahmen (z.B. Transport-, Lager- oder Vernichtungskosten) gegenüber dem Bund vorgesehen.

Die Zollbehörden können auch ohne Grenzbeschlagnahmeantrag tätig werden. Dafür muss einerseits hinreichender Verdacht bestehen, dass es sich um Waren handelt, die ein Schutzrecht verletzen. Andererseits muss der Inhaber für die Produktrechte entweder bekannt oder leicht feststellbar sein.

Ein entsprechender Beschlagnahmeantrag ist dann innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen, anderenfalls ist die Beschlagnahmung der Ware unverzüglich aufzuheben. Liegt bereits ein Antrag vor, ist das Zollamt innerhalb von zehn bzw. (bei Fristverlängerung) 20 Arbeitstagen nach der Beschlagnahme von der Einleitung eines Zivil- oder Strafverfahrens zu unterrichten, in welchem über die Schutzrechtsverletzung entschieden wird.

Die EG-Verordnung sieht zur Erleichterung der Anwendung für die Zollbehörden bzw. die Rechtsinhaber ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem nachgeahmte Waren vernichtet werden können, ohne dass zuvor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Diese Vereinfachung wird mit § 4 PPG 2004 in Österreich umgesetzt.

Warenvernichtung

Demnach kann die Entscheidung durch ein Gericht unterbleiben, wenn die Zustimmung zur Vernichtung der Waren unter zollamtlicher Überwachung in ausdrücklicher schriftlicher Form vom Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Waren gegenüber der Zollbehörde erteilt wurde.

Auch der Rechtsinhaber muss dieser Maßnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt dann als erteilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn (bzw. 20) oder bei leicht verderblichen Waren innerhalb von drei Arbeitstagen widersprochen wird.

Rechte an Sorten sowie geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen fallen zukünftig ebenfalls in den Schutzbereich der EG-Verordnung. Antragsgebühren und Sicherheitsleistungen - Letzteres wird durch eine Verpflichtungserklärung ersetzt - werden abgeschafft, um auch KMU die Möglichkeit zu geben, die Verordnung in Anspruch zu nehmen.

Richtlinie zur Erweiterung

Rechtzeitig vor der EU-Erweiterung wurde die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) verabschiedet, um auch in Zukunft einen einheitlichen Schutz gegen Nachahmungen zu gewährleisten.

Dadurch soll eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Sanktionen und Rechtsmittel sowie der Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung gegen Nachahmungen und Produktpiraterie erfolgen. Die Richtlinie ist von allen 25 Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten umzusetzen. (DER STANDARD Printausgabe, 22.06.2004)