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Kampf der Kulturen
Die Eltern argumentierten, dass bereits Geschwister der Kinder die König-Fahd-Akademie besuchten. Die Kinder wüchsen in zwei Sprachen und Kulturen auf. Der Besuch einer deutschen Volksschule sei für sie mit besonderen Problemen verbunden - etwa der Befreiung vom Sexualkunde- und Sportunterricht oder von Schulausflügen, der Rücksichtnahme auf Fastenzeiten, dem nichtchristlichen Religionsunterricht und dem Tragen von Kopftüchern.
Integration in die Gesellschaft
Das Verwaltungsgericht wies die Eilanträge der Eltern zurück. Die Schulpflicht bestehe nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit und Religion, betonten die Richter. Die deutsche Schule solle die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die hiesige Gesellschaft schaffen. Das Bundesverfassungsgericht sehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit darin, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken.
Zügellose Jugend
Auch ein bibeltreues Elternpaar aus dem Hessen muss seine Kinder trotz religiöser Bedenken zur Schule schicken. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Privatunterricht einen Schulbesuch nicht ersetzen kann. Nach Auffassung der Richter führen auch Glaubens- und Gewissenskonflikte der Eltern nicht zur Aufhebung der allgemeinen Schulpflicht für die Kinder. Die frommen Eltern sahen im Besuch einer deutschen Schule eine Gefahr für ihre Kinder durch die dort stattfindende Sexualkunde, Evolutionslehre und "Zügellosigkeit". Ihr Plan war es, die Kinder zu Hause in einem eigens eingerichteten "Klassenzimmer" selbst zu unterrichten.
Unterrichtspflicht statt Schulpflicht
Die beiden Entscheidungen sind Ausdruck der Gesetzeslage in Deutschland, wo es eine allgemeine Schulpflicht gibt. Ein entsprechendes Urteil in Österreich wäre anders ausgefallen, weiß Professor Theodor Öhlinger vom Institut für Staatsrecht der Universität Wien. "In Österreich gibt es keinen Schulzwang, sondern bloß eine Unterrichtspflicht", erklärt er, "es existiert eine sehr weite verfassungsrechtliche Garantie von Schulfreiheit."