Wien - Die Regierungspläne zur Pensionsharmonisierung sind im Entwurf für ein Allgemeines Pensionsgesetz (APG) geregelt. Dieses gilt für Pensionisten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Gewerbetreibende (GSVG), Freiberufler (FSVG) und Bauern (BSVG). Die Harmonisierung der Beamtenpensionen ist in einem eigenen Teil geregelt, der getrennt in die Begutachtung geht. Im Folgenden Auszüge dem aus dem Entwurf im Wortlaut:

Artikel 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

"§ 1. (3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist dieses Bundesgesetz - mit Ausnahme des § 4. Abs. 2 und 3 und des § 9 - nicht anzuwenden."

"§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 450 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat ..."

"(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeiterpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4.) sind ...
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden."

"(4) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzustellen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt ..."

Artikel 14 - Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Dem § 1 wird folgender Abs. 14 angefügt: "(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind die für die übrigen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Ab 1. Jänner 2005 gelten für diese Beamten ausschließlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wie das ASVG und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004 ..." (APA)