Artikel 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
"§ 1. (3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist dieses Bundesgesetz - mit Ausnahme des § 4. Abs. 2 und 3 und des § 9 - nicht anzuwenden."
"§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits
nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden
(Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 450 Versicherungsmonate nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz erworben hat ..."
"(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des
Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeiterpension), wenn
die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180
Schwerarbeitsmonate (Abs. 4.) sind ...
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier
Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden."
"(4) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzustellen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt ..."
Artikel 14 - Änderung des Pensionsgesetzes 1965