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"Lebensgefährte" ist eine geschlechtsneutrale Bezeichnung.
Foto: APA/Artinger

Wien - Ein Eintritt in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters/der Hauptmieterin ist nach jetziger Gesetzeslage auch für eine/n homosexuelle/n Partner/in möglich. Der betreffende Paragraf sei geschlechtsneutral formuliert und entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) so auszulegen, dass unter "Lebensgefährte" auch ein gleichgeschlechtliche/r Partner/in zu verstehen ist, betont Justizministerin Karin Miklautsch in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SPÖ.

Dass ein/e gleichgeschlechtliche/r Partner/in nicht in den Mietvertrag des/der verstorbenen Lebensgefährten/in eintreten kann, wurde in der im Sommer geführten Diskussion immer wieder als eine Form der Diskriminierung von homosexuellen Paaren angeführt. Miklautsch verweist nun auf den Fall "Karner": Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich in diesem Fall eines aus der Wohnung geworfenen homosexuellen Lebensgefährten im Vorjahr wegen Verstoßes gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Menschenrechtskonvention verurteilt.

Österreich verurteilt

Der Oberste Gerichtshof sei damals in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass "Lebensgefährte" nur eine Person anderen Geschlechts als der verstorbene Hauptmieter/die Hauptmieterin sein könne. Diese enge Auslegung des OGH habe der EGMR ausdrücklich bemängelt und Österreich deshalb verurteilt, erklärte Miklautsch. Eine Gesetzesänderung sei nicht nötig, der entsprechende Paragraf sei bereits "völlig geschlechtsneutral formuliert". (APA/D ER S TANDARD , Print-Ausgabe, 16.9. 2004)