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Wien - Ein Eintritt in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters/der Hauptmieterin ist nach jetziger Gesetzeslage auch für eine/n homosexuelle/n Partner/in möglich. Der betreffende Paragraf sei geschlechtsneutral formuliert und entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) so auszulegen, dass unter "Lebensgefährte" auch ein gleichgeschlechtliche/r Partner/in zu verstehen ist, betont Justizministerin Karin Miklautsch in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SPÖ.
Dass ein/e gleichgeschlechtliche/r Partner/in nicht in den Mietvertrag des/der verstorbenen Lebensgefährten/in eintreten kann, wurde in der im Sommer geführten Diskussion immer wieder als eine Form der Diskriminierung von homosexuellen Paaren angeführt. Miklautsch verweist nun auf den Fall "Karner": Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich in diesem Fall eines aus der Wohnung geworfenen homosexuellen Lebensgefährten im Vorjahr wegen Verstoßes gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Menschenrechtskonvention verurteilt.
Österreich verurteilt