Wien - Größtenteils auf Skepsis bis Ablehnung stößt die geplante Verkleinerung der Schöffensenate in den Begutachtungs-Stellungnahmen aus der Justiz. Der Verfassungsdienst hält es für "fraglich", ob die Streichung des zweiten Berufsrichters verfassungsrechtlich zulässig ist, und regt, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte auch, die Erweiterung der Rechtsmittel an. Aus verschiedensten Gründen bezweifelt wird, dass die angestrebten Einsparungen erreicht werden.

Die vom Justizministerium vorgelegte Strafprozessnovelle 2005 sieht vor, aus dem vierköpfigen Schöffensenat den zweiten Berufsrichter zu streichen. Damit hätten die beiden Laienrichter die Mehrheit, Schuldsprüche wären auch gegen den Willen des Berufsrichters möglich. Das Ministerium erwartet Einsparungen von bundesweit knapp zehn "Vollzeitäquivalenten". "Die Planstellenreduktion im letzten und im laufenden Jahr macht es erforderlich, bestehende Rationalisierungspotenziale im gerichtlichen Strafverfahren rasch auszunützen", wird argumentiert.

Damit begründet auch die Richtervereinigung, dass sie diesen Vorschlag gemacht hat: "Nur unter dem steigenden Druck einer dramatischen Personalreduktion" habe man diese Maßnahme vorgeschlagen, "die einen rechtsstaatlichen Rückschritt mit sich bringen" könne. Die Richter plädieren für eine gleichzeitige Rechtsmittel-Reform, mit Blick auf die Überprüfbarkeit der Tatfrage. Derzeit können Schöffen-Urteile nur aus Formalgründen bzw. wegen der Strafhöhe angefochten werden, der Schuldspruch und die Beweiswürdigung - wie im Geschworenenverfahren auch - jedoch nicht.

Die Praxis zeige, "dass die nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Laienrichter ... in Wirtschaftsstrafsachen und anderen ... schwierigen Fällen vielfach überfordert sind", betont die Vereinigung österreichischer Staatsanwälte (VÖS). Also werde sich mit der Novelle die Entscheidungsfindung auf den Vorsitzenden konzentrieren - womit sich die Schöffen- den Einzelrichter-Urteilen stark annähern, "aber nicht im selben Umfang wie diese überprüfbar" sind. Also müsse "das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren im Zuge einer Gesamtreform grundlegend überdacht" werden.

Konkreter werden die Oberstaatsanwaltschaften: Die OStA Linz und die OStA Innsbruck plädieren für die Einführung der Berufung gegen den Schuldspruch. Da dies im Entwurf "ausdrücklich ausgeklammert" sei, lehnt die OStA Graz die Verkleinerung der Schöffengerichte ab. Ohne Rechtsmittelreform würde ein "rechtsstaatlich bedenklicher Zustand" eintreten, meint der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

Mit der Erweiterung der Rechtsmittel könnte man den verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, hält der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes fest. Ob die Mehrheit der Laienrichter im Senat verfassungsrechtlich zulässig ist, sei "fraglich", weil damit die im Art. 91 Bundes-Verfassungsgesetz vorgegebene "Grenze der bloßen 'Teilnahme' an der Rechtsprechung überschritten werden könnte".

"Angesichts der hin und wieder publik gewordenen 'Fehlurteile' im Geschworenenverfahren" sollte man der Laienbeteiligung in Strafsachen "keine derart überragende Bedeutung" zumessen wie in dem Entwurf, meint die Notariatskammer, die ebenfalls eine Rechtsmittel-Reform fordert.

Ein neues Rechtsmittel würde aber die Budgetentlastung konterkarieren, gibt die OStA Linz zu bedenken. "Es liegt auf der Hand, dass ... die Fehlerquote im schöffengerichtlichen Verfahren und damit die Rechtsmitteltätigkeit der Staatsanwaltschaften und die Befassung der Rechtsmittelgerichte nicht unbeträchtlich steigen wird. Dadurch wird aber der ... erhoffte Einsparungseffekt zumindest aufgewogen", ist die VÖS überzeugt. Das Oberlandesgericht Innsbruck geht davon aus, dass es vermehrt zu Nichtigkeitsbeschwerden beim OGH und damit Rückverweisungen an die Erste Instanz kommen wird.

Wie das neue Rechtsmittel ausgestaltet sein müsste, wirft Fragen auf: So z.B. die, ob nicht auch im Rechtsmittelgericht Laienrichter sitzen müssten. Die Generalprokuratur lehnt unter Hinweis auf diese Problematik die Einführung der Schuld-Berufung - wie insgesamt die Verkleinerung der Schöffensenate - überhaupt ab: "Sollte die Laiengerichtsbarkeit nicht durch einen Spruch von Berufsrichtern konterkariert werden", könnte nur eine laiendominierte Berufungsinstanz über eine solche Berufung in der Sache entscheiden - die dann aber wieder für die Beurteilung von Verfahrensmängeln und Rechtsfragen ungeeignet wäre. Die zweite Möglichkeit, eine kassatorische Entscheidung - also die reine Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz -, würde hingegen zur erheblichen Verfahrensverlängerung führen. (APA)