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Auktionen sind keine "echten Versteigerungen", sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot"

Foto: dpa/Wagner
Karlsruhe - Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei Internet-Auktionen den Rücken gestärkt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internet-Auktionshauses eBay ein Widerrufs-Recht. In diesem Rahmen können sie ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn die Ware von einem gewerblichen Anbieter stammt, erklärte das oberste deutsche Strafgericht.

Zur Begründung erklärte der BGH, ein Internet-Kauf bei einer Firma sei - wie eine telefonische Bestellung - ein "Fernabsatz-Vertrag", der aus Verbraucherschutz-Gründen rückgängig gemacht werden könne.

"Kaufverträge zum Höchstgebot"

Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucher via eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamant-Armband ersteigert. Später wollte er es nicht bezahlen, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.

Bisher war umstritten, ob in solchen Fällen die Ware zurückgegeben werden kann. Bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufs-Recht. Der BGH entschied zu Gunsten der Verbraucher, eBay-Auktionen seien keine "echten Versteigerungen", sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot".(APA/dpa)