Bundesgerichtshof stärkt Verbrauchern den Rücken - Auktionen sind keine
"echten Versteigerungen", sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot"
Redaktion
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Karlsruhe - Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat
Verbrauchern bei Internet-Auktionen den Rücken gestärkt. Nach einem
am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des
Internet-Auktionshauses eBay ein Widerrufs-Recht. In diesem Rahmen
können sie ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung
zurückgeben, wenn die Ware von einem gewerblichen Anbieter stammt,
erklärte das oberste deutsche Strafgericht.
Zur Begründung erklärte der BGH, ein Internet-Kauf bei einer Firma
sei - wie eine telefonische Bestellung - ein "Fernabsatz-Vertrag",
der aus Verbraucherschutz-Gründen rückgängig gemacht werden könne.
"Kaufverträge zum Höchstgebot"
Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucher via eBay ein von einem
Schmuckhändler angebotenes Diamant-Armband ersteigert. Später wollte
er es nicht bezahlen, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.
Bisher war umstritten, ob in solchen Fällen die Ware zurückgegeben
werden kann. Bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufs-Recht. Der
BGH entschied zu Gunsten der Verbraucher, eBay-Auktionen seien keine
"echten Versteigerungen", sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot".(APA/dpa)
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