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APA/Jäger
Oft geschehen, leicht zu vermeiden: Die Firma ist gegründet, alle Formalitäten erledigt, Visitenkarten sind gedruckt und Namensschilder montiert, da flattert ein Brief ins Haus: Der Name sei schon vergeben, nämlich an den Mandanten des Absenders, der hiermit zu einer Unterlassungserklärung auffordere.

Vorher abklären

Vorzeitig abzuklären, ob der Firmenname auch halten wird, ist bei jeder Gründung, Umgründung oder Namensänderung ratsam. Denn zu Problemen kann es bereits kommen, wenn der Name nur ähnlich klingt wie der eines Wettbewerbers.

Zusätzlich gibt es einige Auflagen, die Firmenbezeichnungen erfüllen müssen. Bei Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, gilt grundsätzlich der volle Name des Geschäftsinhabers oder der Inhaberin als Firmenwortlaut.

Irreführende Namen

Bei protokollierten Unternehmen (mit Eintragung im Firmenbuch), also Betrieben mit einem Netto-Jahresumsatz über 400.000 Euro, sind auch Zusätze zum Namen oder erfundene Firmenbezeichnungen möglich. Hier kommt es darauf an, dass sie nicht irreführend sind. Die Verwendung von Berufsbezeichnungen (z.B.Friseur) ist meist ohnehin gewerberechtlich geregelt, bei Phantasienamen wird es schon komplizierter. So wäre etwa der Name "Der Golfdiskonter" für einen Golfzubehör-Händler unzulässig, wenn seine Preise nicht unter jenen der Konkurrenz liegen. Auch Namen, die eine andere Firmengröße oder einen größeren Leistungsumfang vortäuschen, sind gesetzeswidrig.

Ebenfalls unzulässig sind Firmenbezeichnungen, die nur aus der Angabe der Geschäftstätigkeit bestehen, wie etwa "Bäckerei OHG".

Infos

Auskünfte, ob ein bestimmter Firmenname zugelassen ist, gibt das Firmenbuchgericht. Um Namensgleichheiten zu verhindern, reicht bereits ein Blick in das bundesweite Online-Firmenregister (siehe "Webtipps")oder ins Telefonbuch.(mas)