Nach einer Scheidung stehen viele Frauen vor ernsten Schuldenproblemen.
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Wien - Als die Zahlungsaufforderung der Bank kam, glaubte Maria K. (Name geändert) zuerst an einen Irrtum. Dass sie 20.000 Euro minus auf einem Konto begleichen sollte, zu dem sie seit vier Jahren keinen Zugriff mehr hatte, kam der geschiedenen Frau unglaubwürdig vor.

Und dennoch - es stimmte. "Vor ihrer einvernehmlichen Scheidung hatten Frau K. und ihr Mann das Konto gemeinsam geführt. Danach hatte die Frau ihre Bankomatkarte zurückgegeben und ein eigenes Konto eröffnet. Alles war in Ordnung, doch dann ging der Exmann mit seiner Firma in Konkurs und machte per Überziehung Schulden", schildert die Wiener Rechtsanwältin Beatrix Wollner das sich zusammenballende Verhängnis.

Was Frau K. nämlich nicht berücksichtigt hatte: Die Entlassung aus der Haftung für ein gemeinsames Bankguthaben erfordert die Zustimmung sowohl des Kreditinstituts als auch des zweiten Kontoinhabers. Letzteres war in ihrem Fall unterblieben.

Existenzkrisen

Überhaupt brächten fällig werdende Bankbürgschaften viele ehemalige EhepartnerInnen in Existenzkrisen, betont die Rechtsanwältin. Meist seien Frauen betroffen. So wie Karin M. (Name geändert), die vor der Scheidung für einen Firmenkredit ihres Mannes bürgte. Obwohl sich der Mann bei der Trennung verpflichtet hatte, den Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, hielt sich die Bank Jahre später an ihr schadlos: Der Mann war mit seiner Firma in Konkurs gegangen.

Grund dafür: Haftungen gegenüber Banken erlöschen durch die Scheidung keineswegs. "Zwar sieht das Konsumentenschutz seit 1997 Aufklärungs- und Verständigungspflicht der Kreditinstitute vor. Doch oft wird nicht geprüft, ob ein Bürge in der Lage ist, den Kredit notfalls selbst zurückzuzahlen."

Stünden also Kredite oder Schulden offen, sei im Scheidungsfall dringend Beratung angesagt, meint Wollner. Sonst bleibe nur rückwirkende Schadensbegrenzung. Wie bei Maria K., die mit der Bank einen Vergleich erzielen konnte. Sie musste 5000 Euro zahlen - die Summe, die zum Zeitpunkt der Bankomatkartenrückgabe ausständig gewesen war. (bri, DER STANDARD, Print, 08.11.2004)