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Die Betriebsversammlung zählt nicht als Arbeitszeit.
Die ausgefallene Zeit müsse im Einvernehmen mit Vorgesetzten nachgeholt werden, oder man müsse sich aus der elektronischen Zeiterfassung austragen. GPA-Chef Hans Sallmutter sieht darin eine "Drohung" des Vorstands. "Das ist Humbug", kontert die BA-CA. Grund für die Betriebsversammlung ist der vom Vorstand veranlasste Wechsel vom Sparkassen- in den Banken-Kollektivvertrag und die Kündigung von Betriebsvereinbarungen.
Gewerkschaft lädt Führungskräfte ein
Auch Führungskräfte könnten als Arbeitnehmer daran teilnehmen, sie sollten "nicht leichtfertig auf ihr demokratisches Recht auf Teilnahme verzichten", so die Gewerkschafter. In dem Schreiben verpflichtet die Bank die Führungskräfte, durch die Anwesenheit von Mitarbeitern für einen "Notdienst" zu sorgen. Können Filial-oder Abteilungsleiter die Funktionsfähigkeit ihrer Einheit "während der fiktiven Normalarbeitszeit" nicht gewährleisten, müssen sie ehestmöglich den nächsten Vorgesetzten (Ressortleiter oder Regionaldirektor) informieren und Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
BA-CA-Betriebsratschefin Hedwig Fuhrmann: "Es wird im persönlichen Gespräch massiv Druck auf die Belegschaft ausgeübt, nicht an der Versammlung teilzunehmen". Führungskräfte sollten die Teilnahme ihrer Mitarbeiter auf möglichst nur ein Mitglied pro Filiale einschränken, andernfalls werde die Führungsfähigkeit infrage gestellt. Dieses Vorgehen sei "für eine Demokratie außergewöhnlich und nicht würdig einer BA-CA". Die Belegschaftsvertretung werde auch dokumentieren, wer an der Teilnahme der Betriebsversammlung gehindert werde.
Vorstand spricht von Arbeitsverweigerung
"Die Weigerung, den Anordnungen (Nichtanrechnung auf die Arbeitszeit, Aufrechterhaltung eines Notdienstes) Folge zu leisten, ist ebenso wie die Arbeitsverweigerung im Zuge eines Arbeitskampfes als Verstoß gegen die Dienstpflichten anzusehen", heißt es in der Aussendung des Vorstands an die Mitarbeiter. "Jeder Mitarbeiter, der während der Versammlungen oder Protestaktionen die Anrechnung auf die Arbeitszeit nicht ausschließt oder die Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines Notdienstes nicht befolgt, trägt die volle Verantwortung für diese Verletzung der Dienstpflichten", so die Bank weiter.