Infografik: Berufstätigkeit von Studenten

Grafik: Der Standard
Wien - Schon im Mai dieses Jahres hat der Verfassungsgerichtshof die bisherige Bevorzugung von Studenten an Fachhochschulen als gleichheitswidrig aufgehoben. Jetzt zieht die Bundesregierung mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes nach: Rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2003 sind "sämtliche mit dem Studium zusammenhängende Aufwendungen" steuerlich absetzbar. Bisher galt dies nur für die Studiengebühren.

So fallen laut Finanzministerium für das Studium benötigte Fachliteratur und Skripten, Fahrtkosten oder Aufwendungen für spezielle Zusatzkurse zur Studienabsolvierung unter die neue Regelung. Gelten soll die Maßnahme nicht nur berufstätige Studenten, sondern auch für Berufstätige, die eine Maturaschule besuchen oder einen Hauptschulabschluss nachholen.

Schätzungen über die erwarteten Steuerausfälle gibt es nicht. Rund elf Prozent aller knapp 200.000 Studenten in Österreich arbeiten mehr als 35 Stunden in der Woche, weitere 22,7 Prozent arbeiten Woche für Woche zwischen elf und 35 Stunden. Wer dabei im Monat mehr als 1000 Euro verdient, kommt prinzipiell in den Genuss der neuen Steuerabzugsmöglichkeit.

Nachweisprobleme

Eine wesentliche Einschränkung gibt es jedoch, weshalb Nachweisprobleme bei Studenten erwartet werden, die mit Gelegenheitsjobs ihre Ausbildung finanzieren, oder bei Berufstätigen, die aus Privatinteresse relativ "exotische" Studien beginnen.

Der neue Steuerabzug ist nämlich nur dann erlaubt, wenn die Ausbildung "in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit steht oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt".

AK gegen Bildungsministerium

Während das Bildungsministerium argumentiert, dass wegen des Umschulungsbegriffes gerade auch Studenten mit Nebenjobs erfasst wären, sagt die AK Niederösterreich, dass der Terminus "verwandte Tätigkeit" entscheidend sei. AK-NÖ-Steuerexperte Bruno Novozsel: "Ein Medizinstudent, der nebenbei Taxifahren muss, wird durch die Finger schauen." Das Finanzministerium meint nur: "Die genauere Abgrenzung ist eine Nachweisfrage im Steuervollzug."

Als Einschränkung gilt darüber hinaus: Wer mehr als 8725 Euro im Jahr verdient, verliert die Familienbeihilfe. Ungeklärt sind laut AK NÖ auch die Fälle jener Studenten, die die Studiengebühren schon ab 2002 von der Steuer absetzen wollten, bisher aber abgewiesen werden. (Michael Bachner/DER STANDARD Printausgabe, 15.11.2004)