Wenn am 24. November in den USA "Alexander der Große" startet, werden auch all jene Investoren, die den kofinanzierenden deutschen Medienfonds gezeichnet haben, Oliver Stones Epos die Daumen drücken.
Deutsche Medienfonds haben sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Finanzierungsinstrument der Filmwirtschaft entwickelt. Dahinter stehen nicht nur der Glanz der Filmwelt, sondern auch handfeste steuerliche Vorteile.
Personengesellschaften
Rechtlich handelt es sich bei diesen Beteiligungsfonds um Personengesellschaften, an denen sich der einzelne Anleger unmittelbar oder über Treuhänder beteiligt. Die Kosten für die Produktion von Filmen bzw. Herstellung von Filmrechten gelten im Jahr ihres Anfalls als Aufwand, der beim Anleger unmittelbar zu einem steuerlich wirksamen Verlust führt. Da die Fondserträge und somit die Gewinnanteile der Gesellschafter erst später entstehen, ergibt sich ein Steuerstundungseffekt.
Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung der Verlustzuweisung ist, dass der Fonds als Hersteller und nicht als Erwerber des Films zu qualifizieren ist. Die Einflussmöglichkeiten müssen den Gesellschaftern selbst gegeben sein, etwa durch einen aus ihrer Mitte gewählten Beirat.
Damit die Beteiligung steuerlich nicht als Liebhaberei gilt, muss der Fonds über seine Laufzeit auf einen Totalgewinn kalkuliert werden. Da die erwarteten Renditen ausreichend hoch sind und er über geltende Aufklärungspflichten hinaus nicht mit steuerlichen Vorteilen beworben wird, greifen bestehende Verlustausgleichsverbote für Steuersparmodelle nicht.
Problemfall Filmrechte
Diese Rechtslage ist in Deutschland höchstgerichtlich und durch Erlass der Finanzverwaltung abgesichert. Für eine vergleichbare Konstruktion in Österreich gibt es bisher hingegen weder eine ausreichende Spruch- noch eine Verwaltungspraxis.
Zusätzlich zu den Beschränkungen in Deutschland gilt in Österreich für natürliche Personen auch ein allgemeines Verlustausgleichsverbot für Einkünfte aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, z. B. Filmrechte.
Zu prüfen wäre daher, ob die im Zusammenhang mit Filmrechten erzielten Gewinne als Erträge aus einer Vermögensverwaltung zu behandeln sind oder ebenso wie in Deutschland als unternehmerische Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gelten können.
Bei ausreichender Gestaltung der Einflussmöglichkeiten des Fonds und der Gesellschafter auf die Herstellung des Films und unter Berücksichtigung des hohen Anlegerrisikos müsste eine steuerliche Qualifizierung eines Medienfonds als Gewerbebetrieb eigentlich möglich sein. Das würde auch in Österreich den Weg für hoffnungsvolle Filmmogule freimachen. (DER STANDARD Printausgabe, 15.11.2004)