Nach österreichischer Rechtsprechung können nicht nur Verletzungen am Körper, sondern auch gesundheitliche Beeinträchtigungen wie ein Schock den Zuspruch eines so genannten Schmerzensgeldes begründen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht aber bestimmte Voraussetzungen vor. "Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der Zustand einen Krankheitswert hat und behandlungsbedürftig ist", schränkte ein Experte aus dem Justizministerium im APA-Gespräch ein. "Ob das in Sölden der Fall war, werden die Gerichte entscheiden."
Zum Beispiel könnte jemand geltend machen, er habe nach dem Zwischenfall eine Woche lang mit einer Verkühlung das Bett hüten müssen. Für so einen Schnupfen könne der Betroffene durchaus 1.000 bis 1.500 Euro Schmerzensgeld erhalten. "Mehr würde mich aber wundern", so der Jurist.
Unbill wie ein Schock sind schwerer einzuschätzen. Dabei kommt es auf den allgemeinen Zustand der betroffenen Person an und wie stark sehr er oder sie unter dem Geschehenen leidet.
"Es ist die Frage, ob jemand derartige Beeinträchtigungen erlitten hat", sagte der Experte. Grundsätzlich sei das gerichtliche Schmerzensgeld nicht als Abgeltung "für jedes Unwohlsein oder jede Missstimmung" vorgesehen.
Zur Höhe der von Witti angekündigten Forderungen meinte der Sachverständige: "Man sollte die Kirche im Dorf lassen." Zwar sei es denkbar, dass beispielsweise bei länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch einen Schockzustand vergleichsweise hohe Summen zusammenkommen. Der aktuelle Zwischenfall sei aber gerade erst einmal drei Tage her, eine Einschätzung daher noch zu früh.
Fünfstellige Beträge seien in Österreich in vergleichbaren Fällen grundsätzlich noch nie zuerkannt worden. Schließlich herrschten in der heimischen Rechtsprechung "bislang keine amerikanischen Verhältnisse", so der Jurist.