Bereits Anfang des Jahres hatte der damalige Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) eine Novelle präsentiert. Diese hatte eine mögliche Aufbewahrungsfrist für entwicklungsfähige Zellen bis zum 50. Lebensjahr der Frau vorgesehen, von der die Eizellen stammen. Postwendend hatten sich Mediziner und Wissenschafter gegen die Regelung und für die Umänderung in eine absolute Frist ausgesprochen.
Bis auf Widerruf oder bis zum Tod
In der neuen Fassung heißt es nun: "Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur ... bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen (gemeinhin Embryonen genannt, Anm.) dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre ... aufbewahrt werden."
"Tötungsgebot bleibt aufrecht"
Kritik an der Vorlage gab es vom kirchlichen Instituts für medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE). Damit bleibe "das Tötungsgebot aufrecht", so die Wissenschafter. Ethisch problematische Fragen der Biopolitik blieben dadurch ungeregelt. Die IMABE-Vertreter bemängeln weiters, dass sich die Regierung nicht für ein Klonverbot und ein Verbot von Eingriffen in die Keimbahn entscheiden konnte.