Wien - Eine deutliche Verlängerung der zulässigen Aufbewahrungsfrist für durch In-vitro-Fertilisation (IVF) entstandene entwicklungsfähige Zellen sieht eine Novelle zum Fortpflanzungsmedizingesetz vor. Maximal zehn Jahre dürften die Embryonen nach der neuen Regelung eingefroren bleiben, bis jetzt mussten sie nach längsten einem Jahr vernichtet werden. Die vom Justizministerium ausgearbeitete Regierungsvorlage steht am Mittwoch auf der Tagesordnung des parlamentarischen Justizausschusses.

Bereits Anfang des Jahres hatte der damalige Justizminister Dieter Böhmdorfer (F) eine Novelle präsentiert. Diese hatte eine mögliche Aufbewahrungsfrist für entwicklungsfähige Zellen bis zum 50. Lebensjahr der Frau vorgesehen, von der die Eizellen stammen. Postwendend hatten sich Mediziner und Wissenschafter gegen die Regelung und für die Umänderung in eine absolute Frist ausgesprochen.

Bis auf Widerruf oder bis zum Tod

In der neuen Fassung heißt es nun: "Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur ... bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen (gemeinhin Embryonen genannt, Anm.) dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre ... aufbewahrt werden."

"Tötungsgebot bleibt aufrecht"

Kritik an der Vorlage gab es vom kirchlichen Instituts für medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE). Damit bleibe "das Tötungsgebot aufrecht", so die Wissenschafter. Ethisch problematische Fragen der Biopolitik blieben dadurch ungeregelt. Die IMABE-Vertreter bemängeln weiters, dass sich die Regierung nicht für ein Klonverbot und ein Verbot von Eingriffen in die Keimbahn entscheiden konnte.

Mittlerweile wird auch in der Schweiz an eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes gedacht. Der Bundesrat sei zu einer Lockerung des bisher geltenden Verbots der Präimplantationsdiagnostik (PID) bereit. In engen Grenzen allerdings: Er will sie nur in wenigen, genau definierten Fällen zulassen. In Österreich ist eine PID - also die Untersuchung der Embryonen vor der Einpflanzung - dann möglich, wenn es für die Herbeiführung der Schwangerschaft nötig ist. (APA)