"Die ständige Wiederholung der ,schreienden' Bilder (...) und die Zwangsfixierung der Aufmerksamkeit durch den raschen Bild- und Farbwechsel stelle für die Anrainer eine unzumutbare Belästigung dar": So zitiert das Kontrollamt die Amtsärztin: Auch vor 22 Uhr sei derlei "unzumutbar störend", die "Werbewand in dieser Art nicht genehmigungsfähig". Mögliche Folgen: "funktionelle Störungen", später "morphologisch definierte Erkrankungen", die "irreversibel sein könnten".
"Gute politische Kontakte"
Die Baupolizei sah sich nicht zuständig, weil Häuser, die weiter als 20 Meter entfernt stehen, nicht mehr als benachbart gelten. Die Verwaltung des 2. Bezirks winkte ebenfalls ab: Die Gewerbeordnung sei nicht anwendbar. Daraus schließt das Kontrollamt: "Nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und großem Bedacht" dürften solche Anlagen bewilligt werden. Die Umweltanwaltschaft sei einzubeziehen.