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Auch Schloss Eckartsau wird nicht restituiert

foto: archiv
Wien - Die Familie Habsburg-Lothringen wird keine früheren Vermögenswerte aus dem nunmehrigen Besitz des Bundes und der Stadt Wien restituiert bekommen. Das hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution beschlossen, teilte der Entschädigungsfonds am Donnerstag mit. Gefallen ist die Entscheidung bereits am Montag, begründet wird sie mit verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Gründen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung sei nicht zulässig, hieß es bei der Schiedsinstanz.

Insgesamt drei Gruppen aus der Familie Habsburg-Lothringen haben im Mai des Vorjahres die Rückstellung von Liegenschaften des ehemaligen "Familienfonds" des Hauses Habsburg-Lothringen beantragt. Dieses Vermögen war 1919 enteignet, Mitte der dreißiger Jahre aber in den "Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen" eingebracht worden. Die Nationalsozialisten haben die Güter dann wieder enteignet, nach 1945 erfolgte keine Rückstellung mehr. Konkret handelte es sich um die Güter Mattighofen, Orth an der Donau samt Schloss Eckartsau, Pöggstall samt Spitz an der Donau, Vösendorf, Laxenburg samt Schloss, Park und Lanzendorfer Au, Krampen, Mannersdorf/Leitha, fünf Wiener Zinshäuser sowie Wertpapiervermögen.

Schiedsinstanz nicht zuständig

Die Schiedsinstanz hat sich laut der Aussendung vom Donnerstag Nachmittag als unzuständig für die Anträge erklärt. Im Habsburgergesetz als Bestandteil der österreichischen Verfassung sei ein Rückgabeverbot festgehalten. Die Schiedsinstanz basiere aber auf einer einfachgesetzlichen Regelung, dem Entschädigungsfondsgesetz. Die Schiedsinstanz könne daher keine inhaltliche Prüfung der Anträge vornehmen, weil das ablehnende Ergebnis wegen der verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen schon vorher feststehen würde.

Wörtlich heißt es in der Aussendung: "Dem Entschädigungsfondsgesetz als einfachem Gesetz kann kein Auftrag an die Schiedsinstanz entnommen werden, eine inhaltliche Prüfung eines Antrages auf Naturalrestitution vorzunehmen, wenn deren Ergebnis, nämlich die Ablehnung des Antrages, bereits dadurch vorweggenommen ist, dass geltendes Verfassungsrecht und die internationalen Verpflichtungen Österreichs einer Rückgabe entgegenstehen. Daher erklärte sich die Schiedsinstanz zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge für unzuständig."

Aufrechtes Rückgabeverbot

Das Habsburgergesetz habe als Bestandteil der österreichischen Verfassung vom Zeitpunkt seiner Erlassung im Jahre 1919 bis zur Verfassung 1934 ein aufrechtes Rückgabeverbot enthalten, so die Schiedsinstanz. Mit diesem Inhalt sei das Habsburgergesetz auch 1945 wieder Teil der österreichischen Verfassung geworden. Auch später sei das Gesetz nicht außer Kraft gesetzt, sondern im Gegenteil wiederholt bestätigt worden, etwa im Staatsvertrag von 1955.

Die betreffenden Vermögenswerte wurden durch das NS-Regime beschlagnahmt. Das Eigentum ging teilweise auf das Deutsche Reich und teilweise auf die Stadt Wien über. Der Familienversorgungsfonds wurde aufgelöst. Nach 1945 gelangten diese Liegenschaften auf Grundlage der Rückstellungsgesetzgebung in das Eigentum der Republik Österreich. Die Liegenschaften, die schon bisher der Stadt Wien gehörten, verblieben auf Grund einer Verzichtserklärung der Republik Österreich im Eigentum der Stadt Wien. (APA)