Wörtlich heißt es im Bericht: "Um die Dauer des Zivildienstes zu ändern, wird im Parlament jedenfalls eine Verfassungsmehrheit zu suchen sein, da die Dauer - wie viele andere Bestimmungen des Zivildienstgesetzes auch - eine Verfassungsbestimmung ist. (Par. 2 Abs. 5 ZDG; der gesamte Par. 2 steht in Verfassungsrang)"
Zwar ist der Gesetzgeber dem Bericht zufolge nicht verpflichtet, die Dauer von Wehrpflicht und Zivildienst gleich lang zu gestalten, möglich wäre das aber schon - und zwar dann, "wenn dies von der Belastung her vergleichbar ist". Denn: "Die Belastung und Besoldung von Wehrdienstpflichtigen und Zivildienern muss einander so weit wie möglich entsprechen."
Ein verpflichtender Sozialdienst nach Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht wäre nach Ansicht der Mehrheit in der Arbeitsgruppe "mehr als bedenklich". Diesbezüglich wird etwa auf das per Menschenrechtskonvention verankerte Verbot von Zwangsarbeit verwiesen. Das Rote Kreuz hält einen verpflichtenden Sozialdienst dagegen unter bestimmten Umständen für möglich.