Nachdem sich herausstellte, dass Spanien und Portugal eher zu Einwanderungs- als zu Auswanderungsländern wurden, wurden diese Übergangsfristen nach fünf Jahren beendet. Bei der Osterweiterung wurde die Übergangsfrist auf sieben Jahre festgesetzt. Übergangsfristen von sieben Jahren oder länger können auch für einen allfälligen Türkei-Beitritt vereinbart werden.
Sonderfall
Österreich wollte aber permanente Ausnahmen für die Personenfreizügigkeit durchsetzen, weil es Andrang von Türken auf den Arbeitsmarkt und Familiennachzug fürchtet. Das wäre allerdings ein dauerhafter Ausschluss der Türkei von einem EU-Grundrecht gewesen. Daher lehnten andere Staaten dies ab - und folgten einem Vorschlag der EU-Kommission: Demnach sollen dauerhafte Ausnahmen nicht der Normal-, sondern der Sonderfall sein. Wann ein solcher Sonderfall gegeben ist (etwa bei dramatischer Anspannung auf dem Arbeitsmarkt), kann die EU-Kommission bestimmen - und auf befristete Dauer die Personenfreizügigkeit aufheben.
Ansonsten ist im Gipfelbeschluss nur sehr vage formuliert, dass "spezifische Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden" können. Der Charme einer solchen Formulierung: Sie fördert Kompromisse. Der Nachteil einer solchen Formulierung: Sie heißt alles und nichts.